Aktuelles

ALLE NEWS

Zurück
Newsletter

Windenergie | Erlass vom 29. Dezember 2022 zur Änderung des Erlasses vom 6. Mai 2017

Windenergie | Erlass vom 29. Dezember 2022 zur Änderung des Erlasses vom 6. Mai 2017 (veröffentlicht im öffentlichen Mitteilungsblatt vom 31. Dezember 2022)

Vergütungszusatz am offenen Schalter und Verkauf auf dem freien Markt: Am letzten Tag des Jahres ist die mit Spannung erwartete Veröffentlichung des Erlasses vom 29. Dezember 2022 zur Änderung des Erlasses vom 6. Mai 2017 zur Festlegung der Bedingungen für den Vergütungszusatz für Strom, der in Onshore-Windparks mit bis zu sechs (6) Windkraftanlagen erzeugt wird, erfolgt.

Dieser neue Erlass ändert den Tariferlass für Onshore-Windenergie E 17 im gleichen Sinne wie die am 30. August 2022 veröffentlichten Änderungen der Lastenhefte für Ausschreibungen, insbesondere für Windenergie, um Anlagen, (i) deren vollständiger Antrag auf Vergütungsergänzung vor dem 1. Juli 2022 eingereicht wurde und (ii) deren Inbetriebnahme zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2024 einschließlich erfolgt, zu ermöglichen:
– das Inkrafttreten des Unterstützungsvertrags um 18 Monate zu verschieben und
– in der Zwischenzeit den Strom auf dem Markt zu verkaufen.

Außerdem ist für Projekte, die nach dem 1. Januar 2023 einen vollständigen Antrag auf einen Vertrag über Zusatzvergütungen gemäß dem Erlass E 17 gestellt haben, eine Indexierung der Basistarife (72€/MWh für Rotoren ab 100 Metern) an die Inflation vorgesehen.

Die Ausnahme, dass Strom vor Inkrafttreten des Vertrags bis zum Ersten des Monats nach dem Fertigstellungsdatum auf dem Markt verkauft und ohne Förderung vergütet werden kann, gilt für Projekte, die zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2024 (einschließlich) in Betrieb genommen werden. Eine Verlängerung des Zeitraums wurde entgegen den Forderungen der Branche nicht vorgenommen, obwohl dies die Investitionsentscheidungen weiter deblockiert hätte.

Die Inbetriebnahme wird definiert als „der Tag, an dem der von der Anlage erzeugte Strom erstmals in das öffentliche Verteilungs- und Übertragungsnetz eingespeist wird, wobei Testphasen nicht berücksichtigt werden“.

Das Fertigstellungsdatum legt das Enddatum des Zeitraums fest, in dem der Stromerzeuger ab der Inbetriebnahme frei auf dem Markt verkaufen kann. Als „Fertigstellungsdatum“ im Sinne des Erlasses gilt das Datum, an dem dem Vertragspartner die in Artikel R. 314-7 des Energiegesetzbuchs erwähnte Konformitätsbescheinigung vorgelegt wird.

Nun sieht der Erlass vor, dass die „normale“ Fertigstellungsfrist von drei Jahren um achtzehn Monate verlängert wird für Anlagen, für die der vollständige Antrag auf zusätzliche Vergütung vor dem 1. Juli 2022 gestellt wurde und die zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. Dezember 2024 einschließlich in Betrieb genommen werden.

Diese Verlängerung um weitere achtzehn Monate wird im Übrigen mit einer eventuellen Verschiebung der Fertigstellungsfrist unter den im Erlass E 17 festgelegten Bedingungen kumuliert, insbesondere bei Verzögerungen aufgrund der für die Arbeiten zum Anschluss an das Netz erforderlichen Fristen, oder wenn die Anlage Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind. Die Verschiebung der Frist für die Fertigstellung ermöglicht es den Erzeugern also, den Verkauf auf dem Markt für einen längeren Zeitraum zu gewährleisten, sofern sie die Bedingungen des Erlasses einhalten.

Indexierung und Verkauf auf dem Markt sind nicht kumulierbar. Der Verkauf auf dem Markt steht Parkprojekten offen, für die vor dem 1. Juli 2022 ein Antrag auf CR 17 gestellt wurde und die vor dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen werden können. Die Inflationsindexierung ist hingegen zukünftigen Projekten vorbehalten, für die nach dem 1. Januar 2023 ein vollständiger Antrag auf einen Vertrag über Zusatzvergütungen gestellt wird. Dabei wird es sich in der Praxis nur um Projekte handeln, die die restriktiven Förderbedingungen des seit dem 1. Juli 2022 geltenden Tariferlasses E 17 erfüllen (Projekte, deren Höhe aufgrund aeronautischer Auflagen auf 137 m begrenzt ist oder die die in Artikel 2a vorgesehenen Anforderungen an die Kapitalbeteiligung erfüllen).

Es sei darauf hingewiesen, dass die im Rahmen dieses Erlasses erzielten Einnahmen aus dem Markt nicht dem Beitrag auf die Inframarginalrente (Einheitsschwelle von 100 € pro MWh für Windkraft) unterliegen, der durch Artikel 54 des Gesetzes Nr. 2022-1726 vom 30. Dezember 2022 über den Haushalt für 2023 eingeführt wurde.

Änderungserlass E 17 vom 29. Dezember 2022