{"id":12367,"date":"2019-07-17T10:42:57","date_gmt":"2019-07-17T08:42:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lpalaw.com\/smart-news-allemagne-france-juillet-2019\/"},"modified":"2020-01-25T17:15:14","modified_gmt":"2020-01-25T16:15:14","slug":"smart-news-deutschland-frankreich-juli-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lpalaw.com\/de\/smart-news-deutschland-frankreich-juli-2019\/","title":{"rendered":"Smart News Deutschland Frankreich Juli 2019"},"content":{"rendered":"<h2>Smart News Deutschland Frankreich Juli 2019<\/h2>\n<p>Hier finden Sie eine Auswahl der aktuellen Gesetzes\u00e4nderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung in Deutschland und in Frankreich.<\/p>\n<p><strong>Neues zum franz\u00f6sischen Recht :<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#SNAF2-2-1\">Steuerlicher Anreiz f\u00fcr Spenden kleinerer Unternehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-2-2\">Die Akzeptanz der Windenergie w\u00e4chst \u00fcber gemeinsame Projekte<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-2-3\">Begrenzung der K\u00fcndigungsfrist bei Beendigung laufender Gesch\u00e4ftsbeziehungen<\/a><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\"><a href=\"#SNAF2-2-4\">Franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde CNIL: Kontrolle und Sanktion in H\u00f6he von 400 000 Euro gegen ein in der Immobilienbranche t\u00e4tiges Unternehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-2-5\">Entsch\u00e4rfung der Pflichten \u00fcber die Ernennung von Wirtschaftspr\u00fcfern<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-2-6\">Das Google-Urteil des Finanzberufungsgerichthofes von Paris vom 25. April 2019<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Neues zum deutschen Recht :<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#SNAF2-1-1\">Deutsch-Franz\u00f6sisches Erbrecht in 2019<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-1-2\">Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland und Frankreich<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-1-3\">Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft kann deren st\u00e4ndiger Vertreter sein<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-1-4\">Schutz vor missbr\u00e4uchlichen Abmahnungen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-1-5\">Mehr Rechtssicherheit beim Unternehmenskauf<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF2-1-6\">Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerk\u00fcndigung und Rechtsweg<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-10761\" src=\"https:\/\/www.lpalaw.com\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/trait-vert.png\" alt=\"\" width=\"80\" height=\"8\" \/><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Neues zum franz\u00f6sischen Recht :<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-2-1\"><\/a>Steuerlicher Anreiz f\u00fcr Spenden kleinerer Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>Um Spenden kleinerer Unternehmen zu f\u00f6rdern, wurde 2019 eine alternative Obergrenze eingef\u00fchrt, die es ihnen erm\u00f6glicht, die K\u00f6rperschaftsteuer zu reduzieren.<\/p>\n<p>Die Steuererm\u00e4\u00dfigung von bis zu 60 % des Betrags, das ein Unternehmen gemeinn\u00fctzigen Vereinigungen und Organisationen von allgemeinem Interesse oder \u00fcber einen Stiftungsfonds spendet, war bisher auf einen H\u00f6chstbetrag von 5 \u2030 des Umsatzes des spendenden Unternehmens begrenzt. Diese Schwelle wurde jedoch f\u00fcr kleinere Unternehmen schnell erreicht. Daher wurde Artikel 238 des CGI dahingehend ge\u00e4ndert, dass eine neue Obergrenze f\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung von 10.000 Euro eingef\u00fchrt wird, die unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Umsatzes des Unternehmens greift.<\/p>\n<p>Unternehmen k\u00f6nnen w\u00e4hlen, ob die Obergrenze von 10.000 Euro oder die von 5 \u2030 des Umsatzes greift, sofern diese h\u00f6her ist. In der Praxis ist diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr Unternehmen mit einem Umsatz vor Steuern von weniger als 2 Millionen Euro g\u00fcnstig; Dar\u00fcber hinaus wird die auf den Umsatz berechnete Obergrenze immer h\u00f6her sein als die von 10.000 Euro.<\/p>\n<p>Mit diesem Steueranreiz gehen neue Berichtspflichten einher, um die Transparenz der gezahlten Betr\u00e4ge zu verbessern, wenn sie im selben Gesch\u00e4ftsjahr mehr als 10.000 Euro betragen. Insofern m\u00fcssen den Steuerbeh\u00f6rden der Empf\u00e4nger, die H\u00f6he und der Zeitpunkt der Zahlungen erkl\u00e4rt werden sowie gegebenenfalls der Wert der, direkt oder indirekt im Gegenzug erhaltenen Waren und Dienstleistungen. Diese Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr die F\u00f6rderung von gemeinn\u00fctzigen Vereinen und Organisationen ist Teil einer globalen Tendenz in der Unternehmenswelt. Der Gesetzgeber ist auch bestrebt, Arbeitnehmer in ein philanthropisches Projekt um humanistischen oder kulturellen Werte des Unternehmens einzubinden. Das Gesetz (loi Pacte) vom 22. Mai 2019 verankert diese Bestrebung, indem soziales Interesse sowie soziale und \u00f6kologische Fragen in den Gesellschaftszweck einbezogen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-2-2\"><\/a>Die Akzeptanz der Windenergie w\u00e4chst \u00fcber gemeinsame Projekte <\/strong><\/p>\n<p>In Frankreich erfolgt die Besteuerung von erneuerbaren Energien \u00fcberwiegend in den Gemeinde- und Regionalverb\u00e4nden. Die Einbeziehung der Betroffenen vor Ort ist daher der Schl\u00fcssel f\u00fcr die Zustimmung zu Windkraftprojekten.<\/p>\n<p>In Frankreich begann die Dynamik der lokalen Beteiligung an Projekten im Bereich erneuerbarer Energien mit dem Gesetz vom 17. August 2015, womit ein gesetzlicher Rahmen geschaffen wurde. Man unterscheidet zwischen von den B\u00fcrgern oder Gemeinden mit Hilfe von Entwicklern angesto\u00dfenen Projekten und solchen, die von den Entwicklern selbst durchgef\u00fchrt werden, die dann aber bem\u00fcht sind, B\u00fcrger und Gemeinden in die Projektsteuerung oder nur deren Finanzierung einzubeziehen. Diese Vielfalt erm\u00f6glicht es, auf die vielf\u00e4ltigen Erwartungen lokaler Akteure zu reagieren.<\/p>\n<p>Die Regierung hat auch einen finanziellen Anreiz f\u00fcr Ausschreibungen von Beteiligungsprojekten geschaffen. Handelt es sich bei dem Bieter um eine Gemeinde oder ein Unternehmen, an dem mindestens 20% von nat\u00fcrlichen Personen oder Gemeinden gehalten werden, wird f\u00fcr das Projekt ein Bonus von 3 \u20ac\/MWh gew\u00e4hrt. Wenn der Bieter ein Entwickler ist, aber zustimmt, dass 10% der Projektfinanzierung von mehreren Einzelpersonen oder Gemeinden bereitgestellt werden, betr\u00e4gt die Pr\u00e4mie 1 \u20ac\/MWh.<\/p>\n<p>Dank dieses Anreizmechanismus unterst\u00fctzen lokale Akteure diese Projekte. In 2018 wurden 38,71 Mio. \u20ac aufgebracht, welches einer Steigerung von 89% entspricht. Dies erm\u00f6glichte die Finanzierung von 1131 MW mit einer durchschnittlichen Nettorendite von 4,94% gem\u00e4\u00df dem GreenUnivers-Barometer 2018.<\/p>\n<p>In Deutschland ist die Dynamik der lokalen Beteiligung an Projekten f\u00fcr erneuerbare Energien st\u00e4rker und \u00e4lter. 42% der zwischen 2000 und 2016 installierten Leistung geh\u00f6ren Einzelpersonen oder Landwirten. Dieser Satz ist jedoch seit 2016 aufgrund der h\u00f6heren Anforderungen der Genossenschaftsstatuten und der Einf\u00fchrung der zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung gesunken.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-2-3\"><\/a>Begrenzung der K\u00fcndigungsfrist bei Beendigung laufender Gesch\u00e4ftsbeziehungen<\/strong><\/p>\n<p>Das spezielle Rechtsinstitut im franz\u00f6sischen Recht zur Ahndung der pl\u00f6tzlichen Beendigung laufender Gesch\u00e4ftsbeziehungen wurde j\u00fcngst vom Gesetzgeber ge\u00e4ndert, um den Wettbewerb zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Diese Reform, die alle Wirtschaftsbereiche betrifft, ist Teil der Vereinfachung des Gesetzes \u00fcber die Verhandlung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen aufgrund der Verordnung Nr. 2019-359 vom 24. April 2019, die von der Regierung gem\u00e4\u00df des Egalim-Gesetzes vom 30. Oktober 2018 verabschiedet wurde.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend in der Vergangenheit in einigen F\u00e4llen und bei extrem langen Gesch\u00e4ftsbeziehungen die K\u00fcndigungsfrist bis zu 36 Monate betragen konnte, besteht k\u00fcnftig auch bei sehr langen Gesch\u00e4ftsbeziehungen, wie etwa bei 20 Jahren, kein Anspruch mehr auf Schadenersatz wegen pl\u00f6tzlicher K\u00fcndigung, wenn eine K\u00fcndigungsfrist von 18 Monate eingehalten wird. Ferner wurden die Sonderf\u00e4lle, in denen die K\u00fcndigungsfrist verdoppelt wurde, aufgehoben.<\/p>\n<p>Diese Begrenzung der Dauer der K\u00fcndigungsfrist f\u00fchrt logischerweise zu einer Begrenzung der K\u00fcndigungsentsch\u00e4digung, wenn die Gesch\u00e4ftsbeziehung vor Ablauf der K\u00fcndigungsfrist wirksam beendet werden soll.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber will die \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beg\u00fcnstigung von Unternehmen, wie etwa Lieferanten, vermeiden, die lange K\u00fcndigungsfristen dazu nutzen, an Angeboten festzuhalten, die den Marktbedingungen nicht mehr entsprechen.<\/p>\n<p>Um die einzuhaltende K\u00fcndigungsfrist zu bestimmen, waren nach der Rechtsprechung neben der Dauer der Gesch\u00e4ftsbeziehung weitere Kriterien zu ber\u00fccksichtigen, wie das Umsatzvolumen, die Investitionen des Gesch\u00e4ftspartners oder dessen wirtschaftliche Abh\u00e4ngigkeit. Diese Rechtsprechung wurde bei der Formulierung des neuen Textes ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-2-4\"><\/a>Franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde CNIL: Kontrolle und Sanktion in H\u00f6he von 400 000 Euro gegen ein in der Immobilienbranche t\u00e4tiges Unternehmen <\/strong><\/p>\n<p>Nach Verh\u00e4ngung einer Rekordsanktion gegen Google im Januar diesen Jahres f\u00fchrte die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde CNIL (Commission nationale de l\u2019informatique et des libert\u00e9s) ihre Kontrollen auf der Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016\/679 (DSGVO) fort und verh\u00e4ngte eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 400 000 Euro gegen einen Immobilienverwalter, die franz\u00f6sische Gesellschaft Sergic, da diese die Daten ihrer Nutzer auf ihrer Webseite nur unzureichend gesch\u00fctzt und unangemessene Aufbewahrungsmodalit\u00e4ten f\u00fcr diese Daten angewandt hatte.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft Sergic betreibt eine Webseite, \u00fcber die ihre Nutzer insbesondere Nachweise f\u00fcr die Erstellung ihrer Mietunterlagen im Hinblick auf die Anmietung einer Immobilie hochladen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine von einem Nutzer der Webseite im August 2018 eingelegten Beschwerde nahm die CNIL eine Onlinekontrolle und anschlie\u00dfend, im September 2018, eine Vor-Ort-Kontrolle vor, bei der sie feststellte, dass bestimmte, von den Nutzern der Webseite \u00fcbermittelte Unterlagen, wie Kopien von Personalausweisen, Steuerbescheiden und Sozialversicherungskarten sowie Bankinformationen f\u00fcr Dritte ohne weiteres zug\u00e4nglich waren. Eine einfache \u00c4nderung der URL erm\u00f6glichte somit ohne vorherige Authentifizierung den Zugriff auf 290 870 Dateien von 29 440 unterschiedlichen Personen. Diese Daten wurden von der Gesellschaft im \u00dcbrigen ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung gespeichert. Diese Sicherheitsl\u00fccke war der Gesellschaft seit mehreren Monaten bekannt.<\/p>\n<p>Nach Abschluss ihrer Kontrolle und ohne vorherige Mahnung ging die CNIL in ihrem Beschluss vom 28. Mai 2019 davon aus, dass die Sergic gegen ihre in Art. 32 DSGVO vorgesehen Verpflichtung zur Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten ihrer Nutzer und die Verpflichtung zur Anwendung einer Politik hinsichtlich der Datenspeicherung (Art. 5-1- e DSGVO) versto\u00dfen hatte.<\/p>\n<p>Die Sch\u00e4rfe dieses Beschlusses l\u00e4sst sich insbesondere durch die Art der frei zug\u00e4nglichen personenbezogenen Daten, die Art des Versto\u00dfes (die Verpflichtung zur Sicherung der Daten ist keine Erfindung der DSGVO) sowie die mangelnde Sorgfalt der Gesellschaft Ar nach Kenntniserlangung von dieser Sicherheitsl\u00fccke erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die CNIL f\u00fchrt mithin weiterhin aufgrund von Beschwerden \u2013 anonyme \u2013 Onlinekontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen durch, wobei dieses Verfahren alle Branchen, einschlie\u00dflich der Immobilienbranche betreffen kann. Von Unternehmen wird nunmehr ein gewisses Ma\u00df an Reife im Hinblick auf die Konformit\u00e4t mit den Anforderungen der DSGVO erwartet. Unternehmen, von denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, m\u00fcssen heute in der Lage sein, effizient auf Sicherheitsl\u00fccken zu reagieren und im Falle einer Kontrolle, gegebenenfalls unterst\u00fctzt durch einen Berater, auf angemessen Art und Wiese mit der CNIL zusammenarbeiten und im Anschluss \u2013 im Falle von Sanktionen \u2013 Rechtsmittel in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>Wir empfehlen Ihnen daher, sich auf diese Situation vorzubereiten, indem Sie sich \u00fcber das Niveau Ihrer Konformit\u00e4t mit den Bestimmungen der DSGVO und dem franz\u00f6sischen Datenschutzgesetz in dessen abge\u00e4nderten Fassung (Loi Informatique et Libert\u00e9s modifi\u00e9e) vergewissern sowie ihre Teams diesbez\u00fcglich sensibilisieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-2-5\"><\/a>Entsch\u00e4rfung der Pflichten \u00fcber die Ernennung von Wirtschaftspr\u00fcfern <\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz Nr. 2019-486 vom 22. Mai 2019 \u00fcber das Wachstum und die Umwandlung von Unternehmen (PACTE-Gesetz) hat die Schwellenwerte und Verfahren f\u00fcr die Einschaltung von Abschlusspr\u00fcfern reformiert und die Anforderungen an die Ernennung reduziert.<\/p>\n<p>Vor der Verabschiedung des PACTE-Gesetzes mussten eine Reihe von Unternehmen allein wegen ihrer Rechtsform (oder ihres Eigentums an einer juristischen Person) einen Wirtschaftspr\u00fcfer bestellen; bei Unternehmen, deren Rechtsform an sich keine Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers erfordern w\u00fcrde, l\u00f6ste das \u00dcberschreiten bestimmter Schwellenwerte die Verpflichtung zur Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers aus.<\/p>\n<p>Die Ausl\u00f6seschwellen sind nun wie folgt:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-12346 size-full\" src=\"https:\/\/www.lpalaw.com\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/SNAF-2-Schwellenwerte.png\" alt=\"\" width=\"619\" height=\"727\" srcset=\"https:\/\/www.lpalaw.com\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/SNAF-2-Schwellenwerte.png 619w, https:\/\/www.lpalaw.com\/wp-content\/uploads\/2019\/07\/SNAF-2-Schwellenwerte-255x300.png 255w\" sizes=\"auto, (max-width: 619px) 100vw, 619px\" \/><\/p>\n<p>Unternehmen, die am Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres mindestens zwei der oben genannten Schwellenwerte \u00fcberschreiten, sind verpflichtet, einen WP zu benennen.<\/p>\n<p>Unternehmen, Leiter von Gruppen von Handelsgesellschaften oder bedeutende Tochtergesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, einen Abschlusspr\u00fcfer zu bestellen, sofern sie die Schwellenwerte in den beiden Gesch\u00e4ftsjahren vor Ablauf des Mandats des WP nicht \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p>Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Ernennung eines Abschlusspr\u00fcfers unterliegen, k\u00f6nnen nun f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum von drei (3) Jahren einen solchen benennen. Im Falle einer freiwilligen Bestellung vermeiden die Unternehmen daher den Abschlusspr\u00fcfer f\u00fcr mindestens sechs (6) Jahre wie bei den gesetzlichen vorgeschriebenen F\u00e4llen, zu bestellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-2-6\"><\/a>Das Google-Urteil des Finanzberufungsgerichthofes von Paris vom 25. April 2019 <\/strong><\/p>\n<p>Gro\u00dfe Konzerne, insbesondere im digitalen Sektor, sind seit einiger Zeit Ziel zahlreicher steuerlicher Herausforderungen, insbesondere durch das GAFA-Steuerprojekt und das Google Urteil.<\/p>\n<p>Am 25. April 2019 wurde Google Ireland Limited durch f\u00fcnf Urteile der CAA von Paris von allen Steuern in Frankreich in H\u00f6he von sch\u00e4tzungsweise 1,15 Milliarden Euro befreit. Sie muss daher in Frankreich keine K\u00f6rperschaftsteuer (CIT), Mehrwertsteuer oder andere Steuern zahlen, da sie nach Ansicht des Gerichtshofs keine Betriebsst\u00e4tte in Frankreich hatte.<\/p>\n<p>Google Ireland Limited hat ihren Hauptsitz in Irland und erbringt Werbeleistungen, die sie ihren franz\u00f6sischen Kunden in Rechnung stellt.<\/p>\n<p>Die mit franz\u00f6sischen Kunden abgeschlossenen Vertr\u00e4ge erm\u00f6glichten es ihnen, \u00fcber ein franz\u00f6sisches Unternehmen, SARL Google France, eine Schwestergesellschaft des irischen Unternehmens, direkt oder online auf den Adwords-Service zuzugreifen. Die franz\u00f6sischen Steuerbeh\u00f6rden waren der Ansicht, dass die irische Gesellschaft eine Betriebsst\u00e4tte im Sinne des Abkommens zwischen Frankreich und Irland hat.<\/p>\n<p>Die CAA war der Ansicht, dass die Gesellschaft keine Betriebsst\u00e4tte hat. Tats\u00e4chlich ist es im Sinne des Abkommens zwischen Frankreich und Irland f\u00fcr die Annahme einer Betriebsst\u00e4tte unter anderem notwendig, eine feste Gesch\u00e4ftsstelle zu unterhalten oder eine Person zu besch\u00e4ftigen, die in Frankreich f\u00fcr eine irische Gesellschaft handelt und regelm\u00e4\u00dfig befugt ist, dort Vertr\u00e4ge im Namen der Gesellschaft abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hatte das franz\u00f6sische Unternehmen nicht die Befugnis, das irische Unternehmen zu verpflichten oder als Vertreter aufzutreten. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgte das irische Unternehmen weder \u00fcber Anlageverm\u00f6gen in Frankreich noch \u00fcber andere R\u00e4umlichkeiten als die der franz\u00f6sischen SARL, noch verf\u00fcgte es \u00fcber eine ausreichende Autonomie, um als feste Betriebsst\u00e4tte qualifiziert zu werden.<\/p>\n<p>Dieses Urteil gibt Anlass zur Hoffnung, aggressive franz\u00f6sische Qualifikationen von Betriebsst\u00e4tten im Ausland, insbesondere in Deutschland, abzumildern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>Neues zum deutschen Recht<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-1-1\"><\/a>Deutsch-Franz\u00f6sisches Erbrecht in 2019<\/strong><\/p>\n<p>Sie leben in Deutschland als Franzose oder Deutsch-Franzose mit deutschem Ehepart\u00acner und gemeinsamen Kindern? Sie haben im Ausland ohne Ehevertrag geheiratet; ein Testament haben Sie auch nicht errichtet?<\/p>\n<p>Die Erbfolge bestimmt sich nach dem letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, also den famili\u00e4ren und sozialen Lebensmittelpunkt. Das Erbe umfasst den gesamten Nachlass im In- und Ausland. Der \u00fcberlebende Ehegatte erbt \u00bc des Erbes, das sich im Regelfall der Zugewinngemeinschaft um ein weiteres \u00bc pauschal erh\u00f6ht; die Kinder erben die andere H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Die Erbquotenerh\u00f6hung kennt Frankreich nicht. Daher wird das gemeinsame Verm\u00f6gen im Erbfall nach franz\u00f6sischem Recht genau ermittelt, um dann die Verteilung nach deutschem Erbrecht vorzunehmen &#8211; ein im Einzelfall aufw\u00e4ndiger rechnerischer Vorgang. In solchen F\u00e4llen kann dies es im Erbfall zu unerwarteten Steuerlasten kommen.<\/p>\n<p>Wenn Sie oft in Ihrem Ferienhaus im Ausland sind, ist der gew\u00f6hnliche Aufenthalt unklar. Oftmals ist eine Rechtswahl zu Schaffung oder Sicherung der Erbquotenerh\u00f6hung mit der deutschen Zugewinngemeinschaft sinnvoll, auch r\u00fcckwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung bezogen.<\/p>\n<p>Sprechen Sie uns gerne an, auch wegen der Errichtung von Vorsorge- und Nachlassvollmachten!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-1-2\"><\/a>Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland und Frankreich <\/strong><\/p>\n<p>Trotz Deutsch-Franz\u00f6sischen Doppel-besteuerungsabkommen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind bei grenz\u00fcberschreitenden Erbschaften neben der Ermittlung und Verteilung des Erbes einige Punkte zu beachten.<\/p>\n<p>Deutschland hat bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer f\u00fcr Kinder und Enkelkinder hohe Freibetr\u00e4ge von \u20ac 400.000 bzw. \u20ac 200.000; in Frankreich dagegen nur \u20ac 100.000 f\u00fcr Kinder bzw., wenn Schenker noch nicht 80 Jahre alt ist, \u20ac 31.865 an Enkelkinder. Diese f\u00fcr Zuwendungen innerhalb von 10 Jahren in Deutschland und 15 Jahren in Frankreich. W\u00e4hrend der Ehegatte in Deutschland einen Freibetrag von \u20ac 500.000 und einen Versorgungsfreibetrag von bis zu \u20ac 256.000 hat, wird die Erbschaft beim \u00fcberlebenden Ehegatten in Frankreich nicht besteuert.<\/p>\n<p>Das ganze Erbe unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer in dem Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte; bei Wohnsitz in beiden Staaten ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen ma\u00dfgeblich. Ist auch dies unklar, ist der gew\u00f6hnliche Aufenthalt entscheidend.<\/p>\n<p>Im anderen Staat unterliegen Immobilien des Erblassers dort der Erbschaft- und Schenkungsteuer, mit Anrechnung der Steuer im Wohnsitzstaat.<\/p>\n<p>War beim Erbfall der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ans\u00e4ssig, unterliegen Auszahlungen aus franz\u00f6sischen Versicherungsvertr\u00e4gen in Deutschland der Erbschaftsteuer, selbst wenn diese in Frankreich nicht besteuert werden.<\/p>\n<p>Zu beachten ist dabei, dass Franzosen, die nur nach Deutschland ziehen, um in einer EU-Beh\u00f6rde zu arbeiten, f\u00fcr Zwecke der Einkommen- und Verm\u00f6gensteuern wie auch Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin in Frankreich fiktiv unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind. Ziehen sie bei Eintritt in den Ruhestand nicht nach Frankreich zur\u00fcck, wechseln sie in Deutschland zu diesem Zeitpunkt von beschr\u00e4nkt zu unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-1-3\"><\/a>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft kann deren st\u00e4ndiger Vertreter sein <\/strong><\/p>\n<p>Nach einem Urteil des BFH (I R 54\/16) kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Kapitalgesellschaft st\u00e4ndiger Vertreter sein und damit eine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ausl\u00f6sen, selbst wenn diese keine Betriebst\u00e4tte im Inland unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft, die in Luxemburg Sitz und Ort der Gesch\u00e4ftsleitung hatte. Sie handelte mit Zahngold, welches \u00fcberwiegend in Deutschland beschafft wurde. Deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterhielt Wohnungen sowohl in Luxemburg wie auch in Deutschland. Regelm\u00e4\u00dfig wickelte er auch von dort Gesch\u00e4fte ab. Strittig war, ob es sich bei dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer um einen \u201est\u00e4ndigen Vertreter\u201c handelt.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich nach dem Doppel-besteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg (\u00e4hnlich auch das Abkommen mit Frankreich) um eine Person, die f\u00fcr eine Gesellschaft im anderen Staat die Vollmacht zum Vertragsabschluss besitzt und diese auch tats\u00e4chlich aus\u00fcbt. Ausgenommen sind lediglich unabh\u00e4ngige Vertreter wie z.B. Makler.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist ausgeschlossen, dass der Inhaber eines Unternehmens dessen st\u00e4ndiger Vertreter ist. Im vorliegenden Fall ging es also darum, ob die Organstellung eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers gleicherma\u00dfen die Vertreterstellung per se ausschlie\u00dft. (so noch die Vorinstanz &#8211; FG Rheinland-Pfalz). F\u00fcr das Zivilrecht ist dies anerkannt. Dieser Auffassung trat der BFH entgegen und verwies darauf, dass die Vertretervorschriften jedenfalls f\u00fcr Zwecke des Steuerrechts anwendbar sind. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann deshalb auch st\u00e4ndiger Vertreter einer Gesellschaft sein, deren Organ er ist.<\/p>\n<p>Betroffen von dieser Entscheidung sind ausl\u00e4ndische Gesellschaften, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Deutschland t\u00e4tig sind, selbst wenn die Gesellschaft dort weder ihren Sitz noch eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung hat. Zur Vermeidung einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht ist darauf zu achten, dass sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur vereinzelt oder vor\u00fcbergehend in Deutschland aufh\u00e4lt und dabei nicht in steuersch\u00e4dlicher Weise t\u00e4tig sind. Es bedarf dabei stets einer Pr\u00fcfung im Einzelfall.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-1-4\"><\/a>Schutz vor missbr\u00e4uchlichen Abmahnungen<\/strong><\/p>\n<p>Bundesregierung legt Gesetzesentwurf zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs vor.<\/p>\n<p>Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung vor gut einem Jahr gingen Bef\u00fcrchtungen einher, wonach insbesondere kleinere Unternehmen, die sich nicht ausreichend auf die gesetzlichen Neurungen einstellen konnten, mit einer Welle von missbr\u00e4uchlichen Abmahnungen rechnen m\u00fcssten, weil sie ihren Informations- und Hinweispflichten auf ihren Webseiten nicht ordentlich nachgekommen sind. Das Bundeskabinett hat am 15.5.2019 nunmehr einen Gesetzesentwurf zur St\u00e4rkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Danach kann der Abmahnende keinen Aufwendungsersatz mehr bei der Abmahnung von \u201eonline\u201c begangenen Verst\u00f6\u00dfen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten verlangen. Die beliebte Praxis, auf Webseiten von Wettbewerbern Fehler zu suchen und kostenpflichtig durch Rechtsanw\u00e4lte abmahnen zu lassen, wird damit k\u00fcnftig erheblich eingeschr\u00e4nkt werden. Leider wird es noch etwas dauern, bis das Gesetz auch in Kraft tritt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-1-5\"><\/a>Mehr Rechtssicherheit beim Unternehmenskauf<\/strong><\/p>\n<p>BGH widerspricht der notariellen Form f\u00fcr Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter.<\/p>\n<p>Im Fall der Ver\u00e4u\u00dferung des wesentlichen Verm\u00f6gens einer Gesellschaft, wie es faktisch bei den meisten Asset Deals der Fall ist, bedarf der entsprechende Verkaufsvertrag regelm\u00e4\u00dfig der Zustimmung der Anteilseigner. Dies ist f\u00fcr die Aktiengesellschaft in \u00a7 179a AktG ausdr\u00fccklich vorgesehen. Dies gilt aber auch f\u00fcr die GmbH, da es sich um ein Gesch\u00e4ft von besonderer Bedeutsamkeit handelt. Die Zustimmung der Gesellschafter ist auch ohne einen entsprechenden ausdr\u00fccklichen Zustimmungsvorbehalt im Gesellschaftsvertrag oder Anstellungs-vertrag des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers notwendig. Der fehlende Zustimmungsbeschluss kann sogar zur Nichtigkeit des Kaufvertrags f\u00fchren, wenn sich die fehlende Zustimmung dem K\u00e4ufer geradezu aufdr\u00e4ngen muss. F\u00fcr die Aktiengesellschaft sieht das Gesetz die notarielle Form f\u00fcr einen entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung vor. Jahrelang wurde dies auch analog f\u00fcr die GmbH angenommen. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr mit Entscheidung vom 8.1.2019 (II ZR 364\/18) widersprochen. Die Gesellschafter einer GmbH seien aufgrund ihrer st\u00e4rkeren Einflussm\u00f6glichkeit auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer weniger schutzw\u00fcrdig als die Aktion\u00e4re einer AG hei\u00dft es zur Begr\u00fcndung. Die Entscheidung erleichtert die Transaktionspraxis sehr, denn mit dem Wegfall des Beurkundungserfordernisses k\u00f6nnen nicht nur teilweise erhebliche Kosten gespart werden, sondern auch eine einfache Praxis sichergestellt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF2-1-6\"><\/a>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerk\u00fcndigung und Rechtsweg <\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsgerichte sind f\u00fcr Gesch\u00e4ftsf\u00fch-rerklagen regelm\u00e4\u00dfig nicht zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer genie\u00dfen in Deutsch-land keinen K\u00fcndigungsschutz wie Ar-beitnehmer. Dennoch suchen Ge-sch\u00e4ftsf\u00fchrer im Fall der K\u00fcndigung im-mer wieder den Weg zu den Arbeitsge-richten, weil sie sich dort h\u00f6here Chan-cen der oftmals arbeitnehmerfreundli-chen Arbeitsgerichte erhoffen. Die Praxis zeigt, dass Arbeitsgerichte sich auch gerne mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr zust\u00e4ndig erkl\u00e4ren, der Rechtsweg sei schon er-\u00f6ffnet, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer be-hauptet, tats\u00e4chlich Arbeitnehmer gewe-sen zu sein.<\/p>\n<p>Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht haben bereits wiederholt erkl\u00e4rt, dass die Arbeitsge-richte f\u00fcr Klagen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nur in extremen Ausnahmef\u00e4llen zu-st\u00e4ndig sind und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer daf\u00fcr darlegen muss, dass die Gesell-schaft dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber ihr gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinaus arbeitsbegleitende und verfah-rensorientierte Weisungen hinsichtlich seiner Leistungserbringung erteilt. Hierf\u00fcr reicht nicht aus, dass der Gesch\u00e4fts-f\u00fchrer z.B. seinen Urlaub abstimmen muss, sich Nebent\u00e4tigkeiten genehmigen lassen muss oder den Gesellschaftern auskunfts- und berichtspflichtig ist. Dies stellt das Bundesarbeitsgericht j\u00fcngst mit Urteil vom 21.1.2019 (9 AZB 23\/18) fest, wobei auch hier sowohl Arbeitsgericht wie auch LAG ihre Zust\u00e4ndigkeit angenommen hatten. Der Fall zeigt einmal mehr, wie m\u00fchselig es oft in der Praxis ist, Streitigkeiten mit Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vor die ordentlichen Gerichte zu bringen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Smart News Deutschland Frankreich Juli 2019 Hier finden Sie eine Auswahl der aktuellen Gesetzes\u00e4nderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung in Deutschland und in Frankreich. 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