
{"id":13390,"date":"2019-11-27T15:48:00","date_gmt":"2019-11-27T14:48:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lpalaw.com\/snaf-smart-news-allemagne-france-novembre-2019\/"},"modified":"2019-11-27T17:35:02","modified_gmt":"2019-11-27T16:35:02","slug":"snaf-smart-news-allemagne-france-novembre-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lpalaw.com\/de\/snaf-smart-news-allemagne-france-novembre-2019\/","title":{"rendered":"SNAF | Smart News Allemagne France Novembre 2019"},"content":{"rendered":"<h2><span class=\"breadcrumb_last\" aria-current=\"page\"><strong>Smart News Deutschland Frankreich November <\/strong><strong>2019<\/strong><\/span><\/h2>\n<p>Hier finden Sie eine Auswahl der aktuellen Gesetzes\u00e4nderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung in Deutschland und in Frankreich.<\/p>\n<p><strong>Neues zum franz\u00f6sischen Recht :<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-1\">Verbraucher-Sammelklagen in Frankreich und Deutschland<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-2\">Amazon wegen unangemessener Benachteiligung in AGB verurteilt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-3\">Steuerlicher Wohnsitz der Manager franz\u00f6sischer Gro\u00dfunternehmen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-4\">Reform der privaten Altersvorsorge: F\u00fcr ein Pereco oder ein Pero oder weiterhin ein Perco seit dem 1. Oktober 2019?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-5\">Der Verfassungsrat billigt die Abschaffung der Sperre von Bercy<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Neues zum deutschen Recht :<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-6\">Zahlungsanspr\u00fcche im Konzern \u2013 die Steuerversch\u00e4rfung geht weiter<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-7\">Befreiung von der Gewerbesteuer f\u00fcr Grundst\u00fccksgesellschaften<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-33\">Ressortaufteilung zwischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der GmbH<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-9\">Vertretung der AG bei Rechtsgesch\u00e4ften mit potentiellem Interessenkonflikt<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-10\">Widerruf einer Pensionszusage<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-11\">R\u00fcckkaufpflichten bei der K\u00fcndigung von Vertragsh\u00e4ndler- und Franchisevertr\u00e4gen<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAF3ALL-2-12\">Relevante Entwicklungen im Fernabsatz: von Zahlungsentgelten und Angaben zu Kontaktdaten<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-10761\" src=\"https:\/\/www.lpalaw.com\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/trait-vert-190x29.png\" alt=\"\" width=\"41\" height=\"4\" \/><\/p>\n<p><strong>Neues zum franz\u00f6sischen Recht :<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-1\"><\/a>Verbraucher-Sammelklagen in Frankreich und Deutschland<\/strong><\/p>\n<p><em>Der Verfahrensbeginn der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 30. September 2019, an der rund 470.000 Verbraucher beteiligt sind, gibt Anlass dazu, die franz\u00f6sischen und deutschen Arten der Sammelklage in Verbrauchersachen zu vergleichen.<\/em><\/p>\n<p>Die aus den Vereinigten Staaten bekannte Sammelklage soll bei gleichartigen Sachverhalten einer gr\u00f6\u00dferen Menge von Opfern erm\u00f6glichen, in einem einzigen Prozess Schadensersatz zu erhalten. In den letzten Jahren wurden sowohl in Frankreich seit 2014 als auch in Deutschland mit Inkrafttreten der Musterfeststellungsklage in Folge des <em>Dieselgates <\/em>am 1. November 2018 Sammelklagen f\u00fcr Verbraucher geschaffen.<\/p>\n<p>Auf beiden Seiten des Rheins unterscheidet sich das Verfahren allerdings deutlich vom amerikanischen Modell, insbesondere dadurch, dass es zwingend von einem Verbraucherverband angestrengt werden muss. In Frankreich sind nur landesweit repr\u00e4sentative, zugelassene Verbraucherverb\u00e4nde &#8211; derzeit etwa f\u00fcnfzehn &#8211; berechtigt, solche Klagen zu erheben.<\/p>\n<p>Auch in Deutschland k\u00f6nnen nur Verb\u00e4nde, die bestimmte Kriterien erf\u00fcllen, Klage erheben. Sie m\u00fcssen insbesondere bereits seit mindestens 4 Jahren in bestimmten offiziellen Verzeichnissen eingetragen sein und \u00fcber einen Mitgliederstamm von mindestens 350 nat\u00fcrlichen Personen oder 10 Verb\u00e4nden im gleichen T\u00e4tigkeitsgebiet verf\u00fcgen, was bereits im ersten derartigen Verfahren am 20. M\u00e4rz, einer Klage gegen die\u00a0 Mercedes-Benz Bank, nicht erf\u00fcllt war und dementsprechend zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Die Bildung der Verbrauchergruppe basiert zwar in beiden Systemen auf dem <em>opt-in<\/em>-Prinzip, erfolgt jedoch zu unterschiedlichen Fristen. In Frankreich muss die Gruppe nicht vor der Klageerhebung gebildet werden und Verbraucher k\u00f6nnen sich ihr anschlie\u00dfen, sobald der Beklagte f\u00fcr haftbar befunden wurde. Demgegen\u00fcber ist die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage in Deutschland nur bis zum Tag der ersten m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zudem wird die Entsch\u00e4digung unterschiedlich gehandhabt: In Frankreich bestimmt das Urteil nicht nur die grunds\u00e4tzliche Haftbarkeit, sondern auch die H\u00f6he des Schadens oder alle Elemente, die eine Beurteilung erm\u00f6glichen. Sodann erh\u00e4lt der klagende Verband eine Vollmacht zur Verteilung des Schadensersatzes. In Deutschland entscheidet der Richter \u00fcber die Haftung dem Grunde nach, nicht aber \u00fcber die konkrete Schadensersatzberechnung, welche &#8211; sofern kein Gesamtvergleich abgeschlossen wird &#8211; Gegenstand eines anschlie\u00dfenden Einzelverfahrens jedes Opfers ist. In diesen Einzelverfahren sind die Richter hinsichtlich der Frage des haftungsbegr\u00fcndenden Tatbestandes an das Urteil im Musterfeststellungsverfahren gebunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-2\"><\/a>Amazon wegen unangemessener Benachteiligung in AGB verurteilt<\/strong><\/p>\n<p><em>In Folge einer<\/em> <em>Untersuchung der Generaldirektion f\u00fcr Wettbewerb, Verbraucherangelegenheiten und Betrugsbek\u00e4mpfung (DGCCRF) und angerufen durch das franz\u00f6sische Wirtschaftsministerium hat das Pariser Handelsgericht (Tribunal de commerce) mit Urteil vom 2.\u00a0September 2019 Amazon dazu verurteilt, sieben Klauseln seiner Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zu \u00e4ndern und eine Ordnungsstrafe von 4 Mio. Euro zu zahlen.<\/em><\/p>\n<p>Das Gericht erkl\u00e4rte sich f\u00fcr zust\u00e4ndig, mit der Begr\u00fcndung, dass die in den Vertr\u00e4gen mit den Verk\u00e4ufern festgelegten Gerichtsstandsklauseln zugunsten Luxemburger Gerichte gegen den Minister nicht durchsetzbar seien, da dieser in seiner Eigenschaft als Garant f\u00fcr die wirtschaftliche Ordnung auf dem Staatsgebiet und zudem auf der Grundlage einer Klage aus unerlaubter Handlung wegen eines in Frankreich entstandenen Schadens handle.<\/p>\n<p>Um die Unterwerfung unter unangemessen benachteiligende Klauseln oder zumindest einen derartigen Versuch zu begr\u00fcnden, st\u00fctzte sich das Gericht neben dem \u00fcblichen Kriterium des nicht verhandelbaren Charakters der Klauseln auf verschiedene weitere Kriterien, insbesondere auf die Wirtschaftskraft auf dem Markt und die Unumg\u00e4nglichkeit der Plattform f\u00fcr Verk\u00e4ufer.<\/p>\n<p>Die vom Gericht angefochtenen Klauseln erlaubten es Amazon insbesondere, in Vertr\u00e4gen mit den Verk\u00e4ufern die Vertragsbedingungen ohne vorherige Ank\u00fcndigung oder Mitteilung zu \u00e4ndern. Eine weitere kritisierte Klausel erlaubte es Amazon, nach eigenem Ermessen und ohne Begr\u00fcndung Dienstleistungen f\u00fcr Verk\u00e4ufer abzulehnen oder zu unterbrechen. Das Gericht hat Amazon ferner f\u00fcr die A-Z-Garantieklausel sanktioniert, welche es der Plattform erm\u00f6glichte, dem Kunden auch im Falle von Nichtr\u00fcckgabe oder ungerechtfertigten Anspr\u00fcchen den Kaufpreis unter Belastung des Verk\u00e4uferkontos zu erstatten. Die anderen Klauseln, welche als unangemessen benachteiligend angesehen wurden, betrafen die automatische Preisanpassung, die Messung der Verk\u00e4uferleistung, die Verkaufsanzeigeverweigerung und die Haftungsfreistellung f\u00fcr die Versanddienstleistung.<\/p>\n<p>Neben den \u201eOnline-Vermittlungsdiensten\u201c, die inzwischen Gegenstand der am 12. Juli 2020 in Kraft tretenden (EU-)Verordnung 2019\/1150 sind, betreffen diese Erkenntnisse \u00fcber unzul\u00e4ssige Klauseln jedes Unternehmen, das AGB an seine Partner stellt, insbesondere wenn es in den Gesch\u00e4ftsbeziehungen in einer Machtposition steht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-3\"><\/a>Steuerlicher Wohnsitz der Manager franz\u00f6sischer Gro\u00dfunternehmen<\/strong><\/p>\n<p><em>Artikel 3 des Finanzgesetzes 2020 f\u00fchrt ab dem 1. Januar 2019 ein neues Kriterium f\u00fcr den steuerlichen Wohnsitz in Artikel 4B, 1 b des Allgemeinen Steuergesetzbuchs (&#8222;CGI&#8220;) f\u00fcr Manager gro\u00dfer franz\u00f6sischer Unternehmen ein.<\/em><\/p>\n<p>Artikel 4B Absatz 1 Buchstabe b) sieht vor, dass Personen, die eine berufliche T\u00e4tigkeit in Frankreich aus\u00fcben, unabh\u00e4ngig davon, ob sie angestellt sind oder nicht, als in Frankreich wohnhaft gelten, es sei denn, sie k\u00f6nnen belegen, dass diese T\u00e4tigkeit nur als Nebenbesch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass vermutet wird, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, deren Umsatz eine Milliarde Euro \u00fcbersteigt, ihre berufliche <strong>Hauptt\u00e4tigkeit<\/strong> in Frankreich aus\u00fcben. Dies h\u00e4tte daher zur Folge, dass sie in Frankreich auf ihr gesamtes weltweites Einkommen besteuert werden k\u00f6nnen, der Gesetzesbegr\u00fcndung zufolge unabh\u00e4ngig vom T\u00e4tigkeitsort oder dem Umfang der T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Von dieser Ma\u00dfnahme betroffen sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, wie der Vorstandsvorsitzende und seine Stellvertreter, der Pr\u00e4sident des Verwaltungsrats, der Vorsitzende des Aufsichtsrats, die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und andere F\u00fchrungskr\u00e4fte mit \u00e4hnlichen Funktionen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Schwelle von 1 Milliarde Euro Umsatz ist der in Frankreich erzielte Umsatz des franz\u00f6sischen Unternehmens und der von ihm kontrollierten Unternehmen im Sinne von Artikel L. 233-16 des franz\u00f6sischen Handelsgesetzbuches zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Es sei darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen des franz\u00f6sischen nationalen Rechts vorbehaltlich der Bestimmungen internationaler Steuerabkommen gelten. In Anbetracht eines zwischen Frankreich und einem anderen Land geschlossenen Steuerabkommens w\u00fcrde diese neue Regelung nur Personen betreffen, deren steuerlicher Wohnsitz nicht gem\u00e4\u00df dem Steuerabkommen dem anderen Land zugerechnet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-4\"><\/a>Reform der privaten Altersvorsorge: F\u00fcr ein Pereco oder ein Pero oder weiterhin ein Perco seit dem 1. Oktober 2019?<\/strong><\/p>\n<p><em>W\u00e4hrend der Gesetzentwurf \u00fcber die gesetzliche Rentenversicherung noch in der Diskussion steckt, wurde die berufliche Altersvorsorge &#8211; das Sparen f\u00fcr eine Zusatzrente &#8211; durch die sogenannte \u201eloi Pacte\u201c vom 22. Mai 2019 grundlegend reformiert.<\/em><\/p>\n<p>Das Ziel? Das langfristige Sparen insbesondere f\u00fcr Arbeitnehmer attraktiver machen, bei gleichzeitiger verst\u00e4rkter Ausrichtung auf die Finanzierung von Unternehmen.<\/p>\n<p>Erstens wurden mit der Verwaltungsverordnung vom 3. Juli 2019 (Nr. 2019-697) die arbeitgeberfinanzierten <u>Pensionskassen mit festen Auszahlungsbeitr\u00e4gen<\/u> (\u201eretraite chapeau\u201c), die in der Praxis f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte gedacht sind, dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Abh\u00e4ngigkeit von dem \u2013 zuf\u00e4lligen (deswegen \u201er\u00e9gime al\u00e9atoire\u201c) \u2013 Verbleib im Unternehmen bis zum Renteneintritt \u00fcbergeht zu einem System, in dem die einmal erworbenen Rentenanspr\u00fcche \u00fcber das gesamte Berufsleben hinweg erhalten bleiben (\u201er\u00e9gime \u00e0 droit certains\u201c).<\/p>\n<p>Sodann wurde die Reform der Altersvorsorge auch im franz\u00f6sischen W\u00e4hrungs- und Finanzgesetzbuch fortgesetzt, in welches die <u>individuelle<\/u> Altersvorsorge und die <u>betriebliche<\/u> Altersvorsorge neu eingef\u00fcgt wurde.<\/p>\n<p>Letztere, welche gerade f\u00fcr Arbeitgeber relevant ist, enth\u00e4lt:<\/p>\n<ul>\n<li>Einerseits die <strong>kollektive<\/strong> betriebliche Altersvorsorge (auch \u201e<u>Pereco<\/u>\u201c genannt), welche freiwillig ist und allen Arbeitnehmern offensteht. Sie soll ihre Vorg\u00e4ngerin, die noch im Arbeitsgesetzbuch geregelte Konzernaltervorsorge (\u00ab\u00a0<u>Perco<\/u>\u00bb genannt), schrittweise ersetzen.<\/li>\n<li>Andererseits die <strong>obligatorische<\/strong> betriebliche Altersvorsorge (&#8222;<u>Pero<\/u>&#8220; genannt), welche f\u00fcr bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern oder f\u00fcr alle Arbeitnehmer verpflichtend ist und die das beitragsorientierte Rentensystem (sog. &#8222;Artikel 83&#8220;-Vorsorge) ersetzen soll.<\/li>\n<li>Beide Altersvorsorgemodelle k\u00f6nnen zur Vereinfachung zu einer einzigen Altersvorsorge kombiniert werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>Seit dem 1. Oktober 2019:<\/u><\/strong> Die vom W\u00e4hrungs- und Finanzgesetzbuch vorgesehenen \u201ePereco\u201c und \u201ePero\u201c k\u00f6nnen von Unternehmen eingerichtet werden.<\/p>\n<p><strong><u>Ab dem 1. Oktober 2020:<\/u><\/strong> Der schon vor der Reform im Arbeitsgesetzbuch vorgesehene \u201ePerco\u201c kann nicht mehr von Unternehmen eingerichtet werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt verschwindet, da er weiterhin neue Beg\u00fcnstigte aufnehmen kann, solange er vor dem 1.10.2020 umgesetzt wurde.<\/p>\n<p><strong><u>Der Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020<\/u><\/strong> ist daher eine \u00dcbergangsphase: Die bestehenden Perco-Vorsorgen nach dem Arbeitsgesetzbuch k\u00f6nnen beibehalten, oder in Perecos nach dem W\u00e4hrungs- und Finanzgesetzbuch umgewandelt oder auf sie \u00fcbertragen werden, sie k\u00f6nnen aber auch noch in Unternehmen eingerichtet werden, wobei das Steuer- und Sozialrecht ber\u00fccksichtigt werden muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-5\"><\/a>Der Verfassungsrat billigt die Abschaffung der Sperre von Bercy<\/strong><\/p>\n<p><em>Der Verfassungsrat hat gerade die j\u00fcngste Lockerung durch das Gesetz Nr. 2018-898 vom 23. Oktober 2018 \u00fcber die &#8222;Bercy-Sperre&#8220; (Beschluss Nr. 2019-804 QPC vom 27. September 2019) als verfassungskonform beurteilt.<\/em><\/p>\n<p>Die sog. \u201eBercy-Sperre\u201c sieht vor, dass F\u00e4lle der Steuerhinterziehung nur nach gesonderter Entscheidung der Finanzverwaltung (\u201eBercy\u201c) von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden k\u00f6nnen. Diese Sperre wurde mit dem angegriffenen Gesetz aufgelockert. Der Beschwerdef\u00fchrer AFEP (Verband der privaten Unternehmen) argumentierte, dass die Bestimmungen von Artikel L. 228 der franz\u00f6sischen Steuerverfahrensordnung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Steuerzahler darstellten. Dass AFEP sich mit diesen Bestimmungen besch\u00e4ftigt, zeigt die wachsende Besorgnis der Wirtschaftsakteure \u00fcber bevorstehende Strafen im Rahmen k\u00fcnftiger Steuerpr\u00fcfungen.<\/p>\n<p>Der vorgenannte Artikel, eingef\u00fchrt durch das Gesetz vom 23. Oktober 2018, sieht einen Mechanismus f\u00fcr die automatische \u00dcbermittlung der schwersten Steuerdelikte an die Staatsanwaltschaft vor. Dies war durch die sog. \u201eBercy-Sperre\u201c bisher nicht m\u00f6glich. F\u00e4lle, welche die beiden kumulativen Voraussetzungen erf\u00fcllen, dass (i) die H\u00f6he der hinterzogenen Steuern mehr als 100.000 \u20ac betr\u00e4gt und (ii) Steuersanktionen von 80 % bis 100 % (insbesondere bei Rechtsmissbrauch) bzw. 40 % im Wiederholungsfall (insbesondere bei Vorsatz) ausgesprochen werden, werden somit automatisch an die Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>In seiner Beschwerde vertrat AFEP die Auffassung, dass zwischen Steuerzahlern, f\u00fcr welche die Verwaltung verpflichtet ist, einschl\u00e4gige Sachverhalte automatisch der Staatsanwaltschaft zu melden, und anderen Steuerzahlern, die von diesem Mechanismus nicht betroffen sind, eine &#8222;ungerechtfertigte Ungleichbehandlung&#8220; bestehe, welche gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz versto\u00dfe.<\/p>\n<p>Der Verfassungsrat akzeptiert die Argumente nicht und ist der Auffassung, dass die beiden objektiven und rationalen Kriterien f\u00fcr die \u00dcbermittlung an die Staatsanwaltschaft (umgangene Betr\u00e4ge \u00fcber 100.000 \u20ac und verh\u00e4ngte Steuersanktionen) im Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel\u00a0 stehen.<\/p>\n<p>Folglich &#8222;hat der Gesetzgeber durch die Beibehaltung der oben genannten verbindlichen Kriterien keine ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Steuerzahlern eingef\u00fchrt&#8220;, so der Verfassungsrat und f\u00fcgt hinzu, dass &#8222;die angefochtenen Bestimmungen nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit im Strafverfahren versto\u00dfen&#8220;.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Neues zum deutschen Recht :<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-6\"><\/a>Zahlungsanspr\u00fcche im Konzern \u2013 die Steuerversch\u00e4rfung geht weiter<\/strong><\/p>\n<p>Bereits im Februar (Urt. v. 27.2.2019 \u2013 <u>I R 73\/16<\/u>) hatte der BFH zu Lasten der Steuerpflichtigen seine Rechtsprechung bez\u00fcglich konzerninterner Darlehen ge\u00e4ndert. Nunmehr hat er seine Auffassung im weiteren Urteilen versch\u00e4rft.<\/p>\n<p>Im erw\u00e4hnten Ausgansfall ging es um ein von der Deutschen Obergesellschaft an das NL-Tochterunternehmen (B.V.) ausgereichtes Darlehen. Krisenbedingt wurde ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein erkl\u00e4rt. Der BFH kritisierte die fehlende Darlehensbesicherung; diese versto\u00dfe gegen das Prinzip des \u201edealing at arm\u2019s lenght\u201c. Die angesichts des Forderungsverzichts vorgenommene Teilwertabschreibung wurde infolge dessen steuerlich nicht anerkannt. Diese Entscheidung erhielt viel Aufmerksamkeit, weil bislang in Konzernf\u00e4llen zugestanden wurde, dass die Muttergesellschaft keine Besicherung des Darlehens ben\u00f6tige (sog. \u201eR\u00fcckhalt im Konzern\u201c).<\/p>\n<p>Inzwischen hat der BFH seine Rechtsprechung nicht nur auf Forderungen aus Lieferung und Leistung erstreckt, sondern auch auf eine unzureichende Verzinsung und sogar auf den Regressanspruch aus einer Sicherungsb\u00fcrgschaft ausgeweitet.<\/p>\n<p>Im ersten Fall (I\u00a0R\u00a051\/17) wurde der vertraglich vereinbarte Zinssatz iHv 3% p.a. wegen der fehlenden Besicherung als fremdun\u00fcblich gering erachtet. Fremd\u00fcblich w\u00e4ren 10,5% p.a. gewesen. Zwar ist dieser Ansatz konsequent, wenn man mit der neuen Rechtsauffassung des BFH einen R\u00fcckhalt im Konzern nicht mehr anerkennt. Aber der BFH geht noch einen Schritt weiter: Wenn n\u00e4mlich die fehlende Besicherung auch in diesem Fall gegen den Drittvergleich versto\u00dfe, dann sei auch hier die Teilwertabschreibung zu versagen (die konkrete Beurteilung \u00fcberlasst der BFH aus prozessualen Gr\u00fcnden dem Gericht erster Instanz). Dieser Ansatz ist neu und bemerkenswert. Denn schlie\u00dflich wurde bereits in der Erh\u00f6hung des Zinssatzes die fehlende Besicherung \u201eeingepreist\u201c. Offenkundig h\u00e4lt es der BFH gleichwohl f\u00fcr denkbar, dass sie &#8211; gewisserma\u00dfen ein zweites Mal &#8211; steuerlich inkriminiert wird.<\/p>\n<p>Im zweiten Fall <u>(I\u00a0R\u00a081\/17)<\/u> hatte die Obergesellschaft der kreditfinanzierenden Bank zugunsten der Darlehensnehmerin eine B\u00fcrgschaft erteilt. Nach deutschem Zivilrecht besitzt der B\u00fcrge einen gesetzlichen Regeressanspruch, wenn er aus der B\u00fcrgschaft in Anspruch genommen wird. Der BFH erkannte eine Verletzung des dealing at arm\u2019s lenght-Prinzips darin, dass die Obergesellschaft keine Besicherung dieses Regressanspruchs von der Tochtergesellschaft erhalten hatte. Damit stellt sich der BFH jedoch au\u00dferhalb der \u00f6konomischen Realit\u00e4ten. Eine (Tochter)Gesellschaft ben\u00f6tigt gerade deshalb eine B\u00fcrgschaft, weil sie selbst nicht in der Lage ist, der Bank ausreichenden Sicherheiten zu bestellen. Dann gilt dies aber auch gegen\u00fcber der B\u00fcrgin (Muttergesellschaft).<\/p>\n<p><u>Praxistipp:<\/u> Die Unternehmen m\u00fcssen sich darauf einstellen, dass der R\u00fcckhalt im Konzern steuerlich v\u00f6llig aufgegeben wurde. Jedwede konzerninterne Finanzierungs\u00adbeziehung wird vom Fiskus k\u00fcnftig ausschlie\u00dflich aus dem Blickwinkel einer kreditfinanzierenden Gesch\u00e4ftsbank und deren Usancen betrachtet \u2013 selbst wenn die konzerninterne Finanzierung durch operative Gruppengesellschaften erfolgt (deren Vergleichbarkeit mit Banken ohnehin \u00e4u\u00dferst zweifelhaft ist). Unter diesem Blickwinkel sind die Finanzierungsbeziehungen zu \u00fcberpr\u00fcfen und die Vertragskonditionen ggf. anzupassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-7\"><\/a>Befreiung von der Gewerbesteuer f\u00fcr Grundst\u00fccksgesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Die Besteuerung von Grundst\u00fccksgesellschaften h\u00e4ngt u.a. entscheidend von der gew\u00e4hlten Rechtsform ab. Dies gilt insbesondere, wenn die Befreiung von der Gewerbesteuer (sog. erweiterte K\u00fcrzung) beansprucht werden soll.<\/p>\n<p>Die Gewerbesteuer (GewSt) ist neben der K\u00f6rperschaftsteuer (KSt) die zweite ertragsabh\u00e4ngige Steuer. Ihre H\u00f6he variiert je nach Hebesatz der Gemeinde, im gewogenen Durchschnitt liegt sie mit 15,2% (2017) fast gleichauf mit der KSt (15,83%). Umso bedeutsamer ist die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Grundbesitzgesellschaften, auf ihre Ertr\u00e4ge aus der Verwaltung von Immobilien keine GewSt entrichten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wesentliche Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die Gesellschaft ausschlie\u00dflich grundbesitzbezogene T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, also insbesondere Vermietung und Verpachtung und keine anderen unternehmerischen Aktivit\u00e4ten unternimmt.<\/p>\n<p>Die Beteiligung an anderen Gesellschaften stellt eine solche andere unternehmerische T\u00e4tigkeit dar, die Gewerbsteuer ausl\u00f6sen kann. Selbst wenn nur eine Beteiligung an einer selbst gewerbesteuerbeg\u00fcnstigten Grundbesitzgesellschaft gehalten wird, ist nicht schon deswegen automatisch die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr die beteiligte (Mutter-) Gesellschaft zu beanspruchen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 27.\u00a0Juni 2019 (IV\u00a0R\u00a044\/16) festgestellt. Die Befreiung ist nur im Falle einer Beteiligung an einer ausschlie\u00dflich verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft (GbR) gegeben. Handelt es sich jedoch um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) oder eine GmbH &amp; Co KG, entf\u00e4llt die Befreiung von der Gewerbesteuer beim Gesellschafter. Mit anderen Worten infiziert die \u2013 selbst gewebesteuerfreie &#8211; Tochtergesellschaft quasi kraft Rechtsform die Obergesellschaft.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass Grundbesitzgesellschaften idealerweise keine Beteiligung an anderen Gesellschaften eingehen sollten, selbst wenn diese die Gewebesteuerbefreiung beanspruchen d\u00fcrfen. Ist eine Beteiligung gleichwohl gewollt, sollte dies nur in der Rechtsform der GbR erfolgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-33\"><\/a>Ressortaufteilung zwischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der GmbH<\/strong><\/p>\n<p>Eine interne Ressortaufteilung der Aufgaben innerhalb der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist zul\u00e4ssig, soweit eine eindeutige Abgrenzung der Aufgabenbereiche vorgenommen wird und die vollst\u00e4ndige Wahrnehmung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsaufgaben durch hierf\u00fcr geeignete Personen sichergestellt ist.<\/p>\n<p>Der BGH (Urteil vom 6.11.2018, Az.\u00a0II ZR 11\/17) hat im Rahmen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung aufgrund von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der betroffenen GmbH herausgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufgabenzuweisung der GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung m\u00f6glich ist. Zu beachten sind im Wesentlichen f\u00fcnf Voraussetzungen:<\/p>\n<ol>\n<li>Es bedarf einer klaren und eindeutigen Abgrenzung der Aufgaben, ohne dass Zweifel \u00fcber die Abgrenzung einzelner Aufgaben oder \u00fcber die Person des f\u00fcr die Erledigung Verantwortlichen entstehen.<\/li>\n<li>Die Aufgabenverteilung nach Ressorts muss einvernehmlich zwischen allen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern erfolgen.<\/li>\n<li>Die jeweiligen Aufgaben m\u00fcssen Personen zugeordnet sein, die f\u00fcr die Erledigung fachlich und pers\u00f6nlich geeignet sind. Dieser Eignung m\u00fcssen sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Aufgabenzuweisung vergewissern. Der zust\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss die weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer laufend \u00fcber die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft aus seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich unterrichten.<\/li>\n<li>Die Gesamtverantwortung der<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrung, insbesondere f\u00fcr nicht delegierbare Angelegenheit, muss gew\u00e4hrleistet bleiben.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich ist eine schriftliche Fixierung nicht zwingend erforderlich, wenngleich die schriftliche Dokumentation regelm\u00e4\u00dfig das naheliegende und geeignete Mittel f\u00fcr eine klare und eindeutige Aufgabenabgrenzung darstellt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dies bedeutet in der Praxis, dass ein schriftlicher Gesch\u00e4ftsverteilungsplan kein Muss ist, aber bei mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern unbedingt zu empfehlen ist. Hinsichtlich der Mit-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wandelt sich die Pflicht zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in eine Kontrollpflicht um. Dieses Prinzip unterscheidet sich grunds\u00e4tzlich von der aus dem franz\u00f6sischen Recht bekannten \u201ed\u00e9l\u00e9gation de pouvoir\u201c, mittels deren eine Haftungsreduzierung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vorgenommen werden kann. Gerne beraten wir Sie bei der Erstellung eines solchen Gesch\u00e4ftsverteilungsplans.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-9\"><\/a>Vertretung der AG bei Rechtsgesch\u00e4ften mit potentiellem Interessenkonflikt<\/strong><\/p>\n<p>Will eine AG ein Rechtsgesch\u00e4ft mit einer Gesellschaft schlie\u00dfen, deren alleiniger Gesellschafter Vorstandsmitglied bei der AG ist, wird die AG durch den Aufsichtsrat vertreten. Dies kann auch schon f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte vor der Berufung der betreffenden Person in den Vorstand geltend.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich wird die AG durch den Vorstand vertreten. Dies kann allerdings dann problematisch sein, wenn ein Vorstandsmitglied selbst oder eine von einem Vorstandsmitglied kontrollierte Gesellschaft ein Rechtsgesch\u00e4ft mit der AG schlie\u00dft. Es drohen Interessenkonflikte, die sich nachteilig f\u00fcr die Gesellschaft deren Aktion\u00e4re\u00a0[?] auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die erstgenannte Konstellation ist daher ausdr\u00fccklich von \u00a7\u00a0112 AktG geregelt: Bei Rechtsgesch\u00e4ften mit Vorstandsmitgliedern vertritt der Aufsichtsrat die AG. Der BGH (15.1.2019 \u2013 II ZR\u00a0392\/17) hat sich nun auch zur zweiten Konstellation, ein Rechtsgesch\u00e4ft mit einer vom Vorstandsmitglied kontrollierten Gesellschaft, ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p>Der Fall betrifft eine AG, welche Gesch\u00e4ftsanteile an der C-GmbH von den Gesellschaften A und B erwerben wollte. Im Gegenzug sollten &#8211; neben einer Kaufpreiszahlung &#8211; die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaften A und B, welche jeweils auch Alleingesellschafter waren, zu Vorst\u00e4nden der AG bestellt werden. Der Kaufvertragsschluss und die Bestellung zum Vorstand erfolgten am selben Tag. Die AG forderte nun von der Gesellschaft A den Kaufpreis zur\u00fcck, da der Kaufvertrag nach \u00a7\u00a0112 AktG nichtig sei.<\/p>\n<p>Der BGH folgt der Kl\u00e4gerin und wendet \u00a7\u00a0112 AktG \u00fcber den Wortlaut hinaus auch auf den Fall an, dass das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter des Vertragspartners ist. Zudem h\u00e4lt er es f\u00fcr unerheblich, ob die Bestellung zum Vorstand zeitlich vor oder nach dem Kaufvertragsschluss erfolgt ist, sofern ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Vorstandsbestellung und dem Rechtsgesch\u00e4ft besteht.<\/p>\n<p>Das Urteil l\u00e4sst allerdings ausdr\u00fccklich offen, ob das Prinzip gleicherma\u00dfen auf F\u00e4lle \u00fcbertragen werden kann, in denen der Vorstand nicht Alleingesellschafter ist. Hier wird es vorerst erforderlich sein, dass sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat ein Dokument unterzeichnen.<\/p>\n<p>Auch ohne eine Anwendung von \u00a7\u00a0112 AktG ist ein Vorstandsmitglied aber jedenfalls aus seiner Treupflicht verpflichtet, auf entsprechende Interessenkonflikte hinzuweisen, womit der Aufsichtsrat die M\u00f6glichkeit hat, ein Rechtsgesch\u00e4ft unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen. Ferner wird in Zukunft auch der bald in Kraft tretende \u00a7\u00a0111b AktG zu beachten sein, der einen Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei wirtschaftlich bedeutsamen Rechtsgesch\u00e4ften mit der Gesellschaft nahestehenden Personen vorsieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-10\"><\/a>Widerruf einer Pensionszusage<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle der K\u00fcndigung vor allem leitender Angestellter wegen schweren Verfehlungen besteht h\u00e4ufig der Wille, im Vertrauen auf eine loyale Zusammenarbeit getroffene Pensionszusage zu widerrufen. Die Rechtsprechung stellt hieran allerdings hohe H\u00fcrden, wie eine aktuelle Entscheidung des BGH (2.7.2019 \u2013 II ZR 252\/16) im Falle eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die GmbH warf dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unter anderem vor, die Bestandskunden auf eine andere Gesellschaft \u00fcbergeleitet zu haben, f\u00fcr die er ebenfalls t\u00e4tig war. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde abberufen und die erteilte Pensionszusage widerrufen.<\/p>\n<p>Hiergegen klagte der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgreich. Der BGH best\u00e4tigte seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach einer erteilten Pensionszusage nur dann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, dass sich die in der Vergangenheit erwiesene Betriebstreue nachtr\u00e4glich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt nicht etwa bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses oder ein Versto\u00df gegen Strafnormen. Die Rechtsprechung hat eine derart grobe Pflichtverletzung bisher nur in F\u00e4llen angenommen, in denen der Pensionsberechtigte den Versprechenden in eine existenzbedrohende Lage gebracht hat. Im geschilderten Fall konnte die Gesellschaft nicht beweisen, dass ihre existenzbedrohende Lage auf eine Pflichtverletzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Ob dar\u00fcber hinaus auch unabh\u00e4ngig von einer existenzbedrohenden Lage die Verursachung eines au\u00dferordentlich hohen Schadens gen\u00fcgen kann, ist von der Rechtsprechung bisher offengelassen worden und war auch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Neben dem Widerruf kann in Einzelf\u00e4llen auch eine Anfechtung der Pensionszusage wegen arglistiger T\u00e4uschung in Betracht kommen, wenn z. B. der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zeitpunkt der Zusage verdeckte Konkurrenzgesch\u00e4fte t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-11\"><\/a>R\u00fcckkaufpflichten bei der K\u00fcndigung von Vertragsh\u00e4ndler- und Franchisevertr\u00e4gen <\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Vertragsh\u00e4ndlervertrag durch den Unternehmer gek\u00fcndigt, ergeben sich daraus zahlreiche Rechtsfolgen, die den Unternehmer belasten k\u00f6nnen und im Vorfeld einer solchen Entscheidung ber\u00fccksichtigt werden sollten. Ein Urteil des OLG Frankfurt am Main (13.3.2019 \u2013 12 U 37\/18) veranschaulicht dies anhand zweier Aspekte:<\/p>\n<p>So best\u00e4tigt das OLG zum einen die bestehende Rechtsprechung, wonach der Unternehmer zum R\u00fcckkauf von Lagerbest\u00e4nden verpflichtet ist, welche der Vertragsh\u00e4ndler vertragsgem\u00e4\u00df vorhalten musste. Der streitgegenst\u00e4ndliche Vertrag sah eine Pflicht zur Haltung eines \u201eangemessenen Lagers\u201c vor, zudem im Anhang \u201eEmpfehlungen\u201c unter welchen Umst\u00e4nden welche Teile bevorratet werden sollten. Dies stellte nach Auffassung des Gerichts keine hinreichend klare Konkretisierung eines \u201eangemessenen Lagers\u201c dar. Der Unternehmer war daher zum R\u00fcckkauf des gesamten Lagers verpflichtet und nicht nur zum R\u00fcckkauf der \u201eempfohlenen\u201c Teile. Ein solches Ergebnis kann durch eine pr\u00e4zisere Vertragsgestaltung verhindert werden. Das gleiche Problem kann sich auch beim Franchisevertrag stellen und sollte dementsprechend auch dort in der Vertragsgestaltung Beachtung finden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sprach das Gericht dem Vertragsh\u00e4ndler einen Anspruch auf Auskunft gegen den Unternehmer bez\u00fcglich dessen Unternehmervorteilen, d.h. den verbleibenden Vorteilen aus den vom Vertragsh\u00e4ndler geworbenen Gesch\u00e4fts<br \/>\nverbindungen, zu. Denn nach der Neufassung des \u00a7\u00a089b HGB ist f\u00fcr die Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Vertragsh\u00e4ndlers nicht mehr auf dessen Provisionsverluste abzustellen, sondern auf ebenjene Unternehmervorteile. Diese kann der Vertragsh\u00e4ndler aber ohne Auskunft des Unternehmers nicht darlegen. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht dem OLG zufolge allerdings nur ausnahmsweise, etwa bei l\u00fcckenhafter Auskunft des Unternehmers.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAF3ALL-2-12\"><\/a>Relevante Entwicklungen im Fernabsatz: von Zahlungsentgelten und Angaben zu Kontaktdaten<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Gestaltung eines Online-Shops stellen sich zahlreiche (rechtliche) Fragen. Zwei aktuelle Urteile geben Anlass, sich mit der Frage unzul\u00e4ssiger Geb\u00fchren f\u00fcr bestimmte Zahlungsmittel sowie notwendige Hinweise zur Kontaktaufnahme (Telefon, Email, Fax etc.?) n\u00e4her zu besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Seit Einf\u00fchrung des \u00a7\u00a0270a BGB im Januar 2018, welcher unionsrechtliche Vorgaben zur Unterbindung von Entgelten f\u00fcr bestimmte Zahlungsinstrumente (sog. Surcharging) umsetzt, wird diskutiert, ob auch Dienste wie Paypal oder Sofort\u00fcberweisung (Sofort-GmbH) unter diese Norm fallen.<\/p>\n<p>Unwirksam ist nach \u00a7\u00a0270a BGB die Vereinbarung eines Entgelts f\u00fcr die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-\u00dcberweisung oder bestimmter Zahlungskarten. Dienste wie Paypal werden dort nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Das LG M\u00fcnchen\u00a0I (13.12.2018 \u2013 17 HK\u00a0O\u00a07439\/18) hat das Verbot dennoch auf derartige Dienste erstreckt, weil diesen letztlich regelm\u00e4\u00dfig die Verwendung einer SEPA-\u00dcberweisung bzw. einer Zahlungskarte im Sinne des \u00a7\u00a0270a BGB zugrunde liege. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Fernbusanbieter bei Bezahlung mit Paypal oder Sofort\u00fcberweisung nach Ansicht des Gerichts unzul\u00e4ssige zus\u00e4tzliche Entgelte erhoben.<\/p>\n<p>Das Urteil ist durchaus umstritten und die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Grunds\u00e4tzlich ist aber bei der Berechnung von Entgelten f\u00fcr die Bezahlung mittels Paypal oder Sofort\u00fcberweisung Vorsicht geboten, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein Surcharging-Verbot auch vertraglich vereinbart werden kann.\u00a0 Paypal hat dies bereits seit einiger Zeit in seinen AGB vorgesehen. Auch das sollte bei der Gestaltung eines Onlineshops also beachtet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Smart News Deutschland Frankreich November 2019 Hier finden Sie eine Auswahl der aktuellen Gesetzes\u00e4nderungen und Entwicklungen der Rechtsprechung in Deutschland und in Frankreich. 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