
{"id":14527,"date":"2020-03-20T17:21:50","date_gmt":"2020-03-20T16:21:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lpalaw.com\/?p=14527"},"modified":"2020-03-23T20:55:32","modified_gmt":"2020-03-23T19:55:32","slug":"smart-news-deutschland-frankreich-special-covid-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lpalaw.com\/de\/smart-news-deutschland-frankreich-special-covid-19\/","title":{"rendered":"Smart News Deutschland Frankreich | Sonderausgabe Covid-19"},"content":{"rendered":"<h2>Smart News Deutschland Frankreich | Sonderausgabe Covid-19<\/h2>\n<p>Die SNAF informiert Sie, um Sie bei der Bew\u00e4ltigung der Krise zu unterst\u00fctzen. In einer ersten Sonderausgabe finden Sie unsere juristischen Kurznachrichten zu den Folgen des Coronavirus.<\/p>\n<p><strong>Neues zum franz\u00f6sischen Recht :<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL1\">Covid-19 und Gesundheitsdaten: Was ist m\u00f6glich?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL2\">Coronavirus : das rote Tuch f\u00fcr die Mieter\u2026 aber auch f\u00fcr die Vermieter !<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL3\">Einstellung der Baustellen: Die Realit\u00e4t vor Ort holt die von der Regierung gegen das Coronavirus ergriffenen Ma\u00dfnahmen ein<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL4\">Coronavirus und Vertr\u00e4ge: H\u00f6here Gewalt, unvorhergesehene Umst\u00e4nde?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL5\">Unternehmen: K\u00f6nnen Versicherungen Ihnen angesichts des Coronavirus helfen?<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL6\">Organisation der Arbeit in Zeiten von Covid-19<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL7\">Kurzarbeit<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL8\">Elektronische Signatur und rechtliche Wirksamkeit: die Vorteile von Closd vor dem Hintergrund von Covid19<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Neues zum deutschen Recht :<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL9\">Corona und Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL10\">Kurzarbeitergeld \u2013 KUG<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL10\">Steuerliche Erleichterungen im Zuge von Covid-19<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL12\">Festhalten an Vertragserf\u00fcllungen in Zeiten von Covid-19<\/a><\/li>\n<li><a href=\"#SNAFCovidALL12\">Covid-19 und Gesundheitsdaten: Was ist m\u00f6glich?<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<hr \/>\n<p><strong>Neues zum franz\u00f6sischen Recht :<\/strong><\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL1\"><\/a>Covid-19 und Gesundheitsdaten: Was ist m\u00f6glich?<\/strong><\/p>\n<p>Die Bew\u00e4ltigung der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus erfordert eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unternehmen, insbesondere von Gesundheitsdaten. Wie k\u00f6nnen wir sicherstellen, dass eine solche Verarbeitung nicht ausufert und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht?<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von ihrer T\u00e4tigkeit m\u00fcssen alle Unternehmen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einf\u00fchren, um die aktuelle Gesundheitskrise zu bew\u00e4ltigen. Obwohl diese Verarbeitungsvorg\u00e4nge in einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kontext stattfinden, haben die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde (&#8222;CNIL&#8220;) und der Europ\u00e4ische Datenschutzausschuss (&#8222;EDSA&#8220;) daran erinnert, dass die Grunds\u00e4tze der allgemeinen Datenschutzverordnung (EU) 2016\/679 (&#8222;DSGVO&#8220;) und der nationalen Gesetzgebung eingehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zur Erinnerung: Gesundheitsbezogene Daten, wie z.B. die Identifizierung von Kontaminationen oder Symptomen, stellen sogenannte &#8222;besondere Kategorien personenbezogener Daten&#8220; oder \u201esensible\u201c Daten dar, deren Verarbeitung grunds\u00e4tzlich verboten ist (Art. 9 DSGVO).<\/p>\n<p>Die DSGVO sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vor: Insbesondere d\u00fcrfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit, zum Schutz lebenswichtiger Interessen oder zur Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die CNIL und der EDSA best\u00e4tigten somit, dass die von den Arbeitgebern zur Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Krise durchgef\u00fchrten au\u00dfergew\u00f6hnlichen Verarbeitungen von Gesundheitsdaten rechtm\u00e4\u00dfig sind, ohne dass die Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich ist, da sie der Bek\u00e4mpfung der Epidemie dienen sollen. In Frankreich ist diese Ausnahmeregelung insbesondere mit der Verpflichtung der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df Artikel L.4121-1 des franz\u00f6sischen Arbeitsgesetzbuchs verbunden, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Besch\u00e4ftigten zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die franz\u00f6sische Aufsichtsbeh\u00f6rde erinnerte jedoch daran, dass die Unternehmen sicherstellen m\u00fcssen, dass sie alle Anforderungen und Grunds\u00e4tze des DSGVO erf\u00fcllen. Insbesondere m\u00fcssen die Arbeitgeber die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sicherstellen. So fordert die CNIL beispielsweise die Unternehmen auf, von der &#8222;systematischen und verallgemeinerten Sammlung&#8220; von Informationen \u00fcber die Suche nach Symptomen, die von ihren Mitarbeitern und deren Angeh\u00f6rigen pr\u00e4sentiert werden, abzusehen. Stattdessen werden die Unternehmen aufgefordert,<\/p>\n<ul>\n<li>ihre Mitarbeiter zu sensibilisieren und zu bitten, eine m\u00f6gliche Exposition gegen\u00fcber dem Virus zu melden;<\/li>\n<li>Im Falle einer Meldung das Datum und die Identit\u00e4t der betroffenen Person sowie die Ma\u00dfnahmen zur Betreuung der betroffenen Person festzuhalten, damit diese gegebenenfalls an die Gesundheitsbeh\u00f6rden weitergeleitet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nat\u00fcrlich m\u00fcssen auch alle anderen Anforderungen der DSGVO, wie die Information der Betroffenen oder die Achtung ihrer Rechte, eingehalten werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL2\"><\/a>Coronavirus : das rote Tuch f\u00fcr die Mieter\u2026 aber auch f\u00fcr die Vermieter !<\/strong><\/p>\n<p>Seit Samstag, 14. M\u00e4rz 2020 um Mitternacht haben Restaurants, Einkaufszentren und Einzelhandelsgesch\u00e4fte einer nach dem anderen aufgrund der Ma\u00dfnahmen der Regierung zur Eind\u00e4mmung der Epidemie geschlossen.<\/p>\n<p>Als Folge dieser Entscheidung geraten viele Mieter in Zahlungsschwierigkeiten, obwohl sie bereits im vergangenen Jahr die Episoden der ,,Gelbwesten\u201d ertragen mussten. Jeder Mieter hat jedoch die grundlegende Pflicht zur Zahlung der Miete.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Anwendbarkeit des Begriffs der h\u00f6heren Gewalt auf gewerbliche Mietvertr\u00e4ge noch diskutiert wird, erm\u00f6glicht es die Theorie der Unvorhersehbarkeit (sog. \u201eth\u00e9orie de l\u2019impr\u00e9vision\u201c) &#8211; gem\u00e4\u00df dem neuen Artikel 1195 des franz\u00f6sischen Zivilgesetzbuchs &#8211; einer Partei, eine Neuverhandlung des Mietvertrags zu beantragen, falls sich Umst\u00e4nde \u00e4ndern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und die Durchf\u00fchrung des Mietvertrags f\u00fcr diese Partei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastend ist. Allerdings d\u00fcrfen die Parteien im Vertrag nicht ausdr\u00fccklich auf dieses Recht verzichtet haben&#8230;<\/p>\n<p>Einige Mieter ohne diese Klausel k\u00f6nnten sich daher nur auf Artikel 1343-5 des franz\u00f6sischen Zivilgesetzbuchs berufen, der sich auf die Zahlungsfristen im Falle einer versp\u00e4teten Mietzahlung bezieht, um eine K\u00fcndigung des Mietvertrags aufgrund der Aufl\u00f6sungsklausel zu vermeiden.<\/p>\n<p>In Erwartung des Dringlichkeitsgesetzes zur Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Epidemie, das vom Parlament seit dem 19. M\u00e4rz 2020 gepr\u00fcft wird (und vorsieht, dass die Regierung unter anderem die folgenden Ma\u00dfnahmen per Verordnung ergreifen kann: (i) Erkl\u00e4rung eines gesundheitspolitischen Notstands; r\u00fcckwirkend ab 12. M\u00e4rz 2020 (ii) die Stundung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben, (iii) die Einf\u00fchrung eines Verfahrens zur Stundung oder Staffelung der Zahlung von Wasser-, Gas- und Stromrechnungen f\u00fcr Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume, (iv) den Verzicht auf die damit verbundenen Strafen und (v) zugunsten von Kleinstunternehmen, deren T\u00e4tigkeit von dieser Krise betroffen ist: das Verbot von Ma\u00dfnahmen der Unterbrechung, Aussetzung oder Reduzierung der Versorgung mit Wasser, Gas und Strom, deren Anwendung bei Nichtzahlung, drohen k\u00f6nnte), k\u00f6nnen die Mieter versuchen, den Vermieter zu bitten, die Zahlung von Miete und\/oder Nebenkosten aufzuschieben. Sollte diese Epidemie nur einige Monate andauern, w\u00e4re es im Interesse des Vermieters, eine solche einvernehmliche L\u00f6sung (unter bestimmten Bedingungen) zu akzeptieren und eine Neuverhandlung des Mietvertrags zu vermeiden, die langwierig und kostspielig sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL3\"><\/a>Einstellung der Baustellen: Die Realit\u00e4t vor Ort holt die von der Regierung gegen das Coronavirus ergriffenen Ma\u00dfnahmen ein<\/strong><\/p>\n<p>Obwohl die im Zusammenhang mit der aktuellen Gesundheitskrise erlassenen Verordnungen und Anordnungen die Arbeit auf den Baustellen als solche nicht verbieten, wurde diese T\u00e4tigkeit aufgrund der Sicherheitsverpflichtungen der Arbeitgeber weitgehend eingestellt.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich kann die T\u00e4tigkeit auf Baustellen theoretisch unter den Voraussetzungen fortgesetzt werden, dass (i) die Hygiene-, Gesundheits- und Abstandsma\u00dfnahmen (sog. \u201eBarrierema\u00dfnahmen\u201c) sowohl f\u00fcr das Unternehmen auf der Baustelle als auch f\u00fcr jeden einzelnen auf der Baustelle t\u00e4tigen Mitarbeiter eingehalten werden, (ii) die Gesamtzahl der auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nicht mehr als 100 (alle Unternehmen zusammen) betr\u00e4gt und (iii) diese Arbeitnehmer \u00fcber zwei Reisebescheinigungen (eine vom Arbeitgeber ausgestellt, die andere eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete eidesstattliche Erkl\u00e4rung) und ihren Berufsausweis f\u00fcr Bau- und \u00f6ffentliche Arbeiten als Nachweis verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>In der Praxis ist es sowohl f\u00fcr Lieferanten als auch f\u00fcr Auftragnehmer schwierig, diese Gesundheits- und Hygienema\u00dfnahmen sowohl bei der Lieferung von Lagerbest\u00e4nden als auch bei Arbeiten vor Ort einzuhalten. Gro\u00dfbaustellen, vor allem in Paris, sind zum gr\u00f6\u00dften Teil gesperrt. Dennoch m\u00fcssen diese Unternehmen f\u00fcr ihre Sicherheit sorgen und alle notwendigen Notfall- oder Ausfallma\u00dfnahmen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL4\"><\/a>Coronavirus und Vertr\u00e4ge: H\u00f6here Gewalt, unvorhergesehene Umst\u00e4nde?<\/strong><\/p>\n<p>K\u00f6nnen sich die zahlreichen Unternehmen, die mit den Covid 19-Ma\u00dfnahmen oder deren wirtschaftlichen Auswirkungen konfrontiert sind, unter diesen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden auf diese Rechtsbegriffe st\u00fctzen?<\/p>\n<p>H\u00f6here Gewalt entspricht einem Ereignis, das den Schuldner an der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung hindert und das, sofern bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sind, die Verpflichtung des Schuldners aussetzt oder ihn von ihr befreit.<\/p>\n<p>Die h\u00f6here Gewalt ist eine seltene Situation und wird von den Gerichten sehr restriktiv beurteilt. Man kann also weder das Coronavirus noch die durch die aktuelle Krise verursachten Schwierigkeiten als allgemeinen Vorwand f\u00fcr die Nichterf\u00fcllung seiner Verpflichtungen heranziehen: Die Situationen m\u00fcssen von Fall zu Fall individuell beurteilt werden, nachdem man eventuelle Vertragsklauseln, welche die Reichweite des Begriffs \u00e4ndern, gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen daf\u00fcr, dass ein Ereignis als h\u00f6here Gewalt eingestuft wird, sind, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vern\u00fcnftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte, dass es au\u00dferhalb der Kontrolle des Schuldners lag und dass geeignete Ma\u00dfnahmen seine Auswirkungen nicht h\u00e4tten vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Charakter des Unvorhergesehenen des Coronavirus ist nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Es liegt auf der Hand, dass mit der Zeit und den Auswirkungen des Virus weltweit das Unvorhergesehene des Covid-19 oder seiner Auswirkungen und damit die h\u00f6here Gewalt in den abzuschlie\u00dfenden Vertr\u00e4gen nur schwer geltend gemacht werden kann.<\/p>\n<p>Die Frage des unvorhersehbaren Charakters bezieht sich auf einen anderen Begriff, der seit dem 1. Oktober 2016 im Code civil (Artikel 1195) und allgemein im franz\u00f6sischen Recht enthalten ist: den Begriff der Unvorhersehbarkeit (\u201eImpr\u00e9vision\u201c). Bei Vertr\u00e4gen, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, erlaubt eine unvorhersehbare \u00c4nderung der Umst\u00e4nde, die das Gleichgewicht des Vertrages ersch\u00fcttert, indem sie eine Partei \u00fcberm\u00e4\u00dfig belastet, dieser Partei, den Vertrag neu zu verhandeln oder sogar vom Gericht \u00e4ndern oder beenden zu lassen. Da die Bestimmung noch sehr neu ist und bisher\u00a0 kaum Rechtsprechung dazu ergangen ist das Thema allerdings vorsichtig zu behandeln.<\/p>\n<p>Diese Begriffe werden den Unternehmen im Wesentlichen als Verhandlungsinstrumente dienen: Da die franz\u00f6sischen Gerichte seit dem 16. M\u00e4rz und bis auf Weiteres geschlossen sind, mit Ausnahme bestimmter wesentlicher Rechtsstreitigkeiten, zu denen Vertragsfragen nicht z\u00e4hlen, werden sich die Unternehmen erst nach Ende des derzeitigen Zustands an die Gerichte wenden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL5\"><\/a>Unternehmen: K\u00f6nnen Versicherungen Ihnen angesichts des Coronavirus helfen?<\/strong><\/p>\n<p>Der franz\u00f6sische Wirtschafts- und Finanzminister Bruno Le Maire appellierte am 18. M\u00e4rz an die Versicherer und teilte mit, er warte auf ihre Vorschl\u00e4ge, wie sie sich &#8222;an der nationalen Solidarit\u00e4t&#8220; bei der Bew\u00e4ltigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Krise beteiligen wollen.<\/p>\n<p>In \u00e4hnlicher Weise hat Fran\u00e7ois Asselin, Pr\u00e4sident des Bundes der KMU, Ende Februar die Versicherer eingeladen, eine Ausweitung des Risikos von Naturkatastrophen auf das von Pandemien wie dem Coronavirus zu untersuchen.<\/p>\n<p>Konkret beziehen sich diese Forderungen nach einem Eingreifen der Versicherer auf die Tatsache, dass das Risiko einer Epidemie oder Pandemie derzeit nur sehr selten durch Versicherungen abgedeckt ist.<\/p>\n<p>Insbesondere Betriebsunterbrechungsversicherungen, die einen Umsatzr\u00fcckgang ausgleichen k\u00f6nnen, greifen nur unter der Bedingung, dass das Ereignis, welches sie verursacht, durch die Schadensgarantie gedeckt ist. W\u00e4hrend dies in der Regel die Risiken von Feuer, Unf\u00e4llen usw. abdeckt, sind immaterielle Sch\u00e4den im Zusammenhang mit einer Epidemie weitaus seltener in den Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen einbezogen.<\/p>\n<p>Die einzige Garantie, die zum Einsatz kommen kann, ist somit die &#8222;Garantie f\u00fcr schadensfreie Betriebsunterbrechungen&#8220;, die derzeit sehr selten angeboten wird, insbesondere wegen der Schwierigkeit, dieses Risiko zu modellieren.<\/p>\n<p>Die Antwort des franz\u00f6sischen Versicherungsverbandes auf den Appell des Ministers bestand zun\u00e4chst darin, am 18. M\u00e4rz darauf hinzuweisen, dass die Versicherer sich verpflichten w\u00fcrden, den Versicherungsschutz bei Vertr\u00e4ge von Unternehmen in Schwierigkeiten trotz m\u00f6glicher Verz\u00f6gerungen bei den Pr\u00e4mienzahlungen weiter aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL6\"><\/a>Organisation der Arbeit in Zeiten von Covid-19<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zur Erinnerung:<\/span> Der Arbeitgeber muss die notwendigen Ma\u00dfnahmen ergreifen, &#8222;um die Sicherheit und den Schutz der physischen und moralischen Gesundheit der Arbeitnehmer zu gew\u00e4hrleisten&#8220;. (Artikel L. 4121-1 des Arbeitsgesetzes)<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Prinzip:<\/span> Aktuell bleiben die Mitarbeiter zu Hause und arbeiten per Telearbeit.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Ausnahme:<\/span> Wenn Telearbeit nicht m\u00f6glich ist und der Weg zur Arbeitsstelle f\u00fcr die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeiten unerl\u00e4sslich ist oder Gesch\u00e4ftsreisen nicht aufgeschoben werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen die Mitarbeiter unter folgenden Voraussetzungen zur Arbeit kommen:<\/p>\n<p>1) Mitf\u00fchren des vom Arbeitgeber ausgef\u00fcllten Passierscheins (im Anhang)<\/p>\n<p>2) Mitf\u00fchren der individuellen Erkl\u00e4rung, die sich auf den Besch\u00e4ftigungsnachweis des Arbeitgebers bezieht (im Anhang).<\/p>\n<p>3) Vermeiden jeder Ansammlung von Personen auf dem Weg zur Arbeit und im Unternehmen.<\/p>\n<p>4) Folgende vorbeugende Ma\u00dfnahmen sind einzuhalten:<\/p>\n<ul>\n<li>Bewertung und Aktualisierung von Risiken, insbesondere f\u00fcr Mitarbeiter mit Publikumskontakt;<\/li>\n<li>Diese Risiken m\u00fcssen in dem daf\u00fcr vorgesehen Register aufgenommen und regelm\u00e4\u00dfig neu bewertet werden.<\/li>\n<li>Sicherstellen von Arbeitsbedingungen, die die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Mitarbeitern, d.h. mindestens 1 m sowie Reinigung der Oberfl\u00e4chen mit einem geeigneten Produkt sowie h\u00e4ufiges H\u00e4ndewaschen sicherstellen, Bereitstellung von hydroalkoholischem Gel;<\/li>\n<\/ul>\n<p>5) Bereitstellung geeigneter Reinigungsmittel (hydro-alkoholisches Gel etc.)<\/p>\n<p>6) Sicherstellen der Information (Website, E-Mail)<\/p>\n<p>7) Einrichten von Fortbildungsma\u00dfnahmen.<\/p>\n<ul>\n<li>Wie kann man Telearbeit in Zeiten von Covid-19 einrichten<\/li>\n<li>Telearbeit kann ohne besonderes Verfahren eingerichtet werden, (E-Mail, Memo usw.), denn im Falle einer Epidemie sieht das Gesetz ausdr\u00fccklich vor, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten Telearbeit auferlegen kann, um die Kontinuit\u00e4t der Unternehmenst\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen und den Schutz der Arbeitnehmer zu gew\u00e4hrleisten. (L.1222-11 des Arbeitsgesetzes)<\/li>\n<li>Wenn ein Dokument (Vereinbarung, Charta) des Unternehmens den Einsatz von Telearbeit in Ausnahmef\u00e4llen vorsieht, m\u00fcssen dessen Bestimmungen angewendet werden.<\/li>\n<li>Betreffend die besonderen Risiken, die die Telearbeit f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten, insbesondere f\u00fcr diejenigen, die nicht daran gew\u00f6hnt sind, mit sich bringen k\u00f6nnen: Risiko, diese Risiken sind zu bewerten und in das daf\u00fcr vorgesehen Register aufzunehmen einheitliche (Kontrolle der Arbeitszeit, Regelung der Arbeitsbelastung, Unterbrechung der Verbindung usw.).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL7\"><\/a>Kurzarbeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit steht allen Unternehmen offen, die gezwungen sind, ihre T\u00e4tigkeit insbesondere aufgrund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde wie Covid-19 zu reduzieren oder vor\u00fcbergehend auszusetzen. Alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag nach franz\u00f6sischem Recht k\u00f6nnen von der Kurzarbeit profitieren (unbefristete oder befristete Vertr\u00e4ge, Teilzeitbesch\u00e4ftigte usw.).<\/p>\n<p>Ein besonderes Augenmerk gilt allerdings der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit: Der Arbeitgeber muss zun\u00e4chst versuchen, seine Mitarbeiter ins Homeoffice umzusetzen und darf nur dann auf die Kurzarbeit zur\u00fcckgreifen, wenn die Aktivit\u00e4t auf Distanz nicht aufrechterhalten werden kann.<\/p>\n<p>Es ist ratsam, in dem Antragsformular (https:\/\/activitepartielle.emploi.gouv.fr\/aparts\/)<\/p>\n<p>die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Aktivit\u00e4t im Detail zu beschreiben und zu erkl\u00e4ren, inwieweit eine Fortsetzung der Aktivit\u00e4t nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Arbeitnehmer erhalten eine vom Arbeitgeber gezahlte Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 70 % des Bruttolohns, der als Berechnungsgrundlage f\u00fcr das nach der Lohnfortzahlungsregel berechneten Urlaubsgelds dient.<\/p>\n<p>Die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlten Kurzarbeitsverg\u00fctungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, unterliegen aber der CSG \/CRDS.<\/p>\n<p>Das Unternehmen erh\u00e4lt eine Kurzarbeitszulage, die gemeinsam vom Staat und der Unedic finanziert wird.<\/p>\n<p>In seiner Rede vom 12. M\u00e4rz k\u00fcndigte der Pr\u00e4sident der Republik an, dass die von den Unternehmen an die Besch\u00e4ftigten gezahlten Kurzarbeitsverg\u00fctungen zu 100 % vom Staat \u00fcbernommen werden und dies bis zu einer Grenze von 4,5 monatlichen Mindestgeh\u00e4ltern.\u00a0 Ein entsprechender Erlass soll in K\u00fcrze ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Nach einer Kommunikation des Arbeitsministeriums vom 15. M\u00e4rz 2020 sollte die Kurzarbeitszulage ab dem Datum des Antrags berechnet werden, auch wenn die Antragsgenehmigung der Verwaltung einige Tage sp\u00e4ter ergeht.<\/p>\n<p>Wegen der Schwierigkeiten des Zugangs zu der Website, auf der die Kurzarbeit angemeldet werden muss, und um die Unternehmen nicht zu benachteiligen, sieht der Erlassentwurf vor, den Unternehmen eine 30-t\u00e4gige Frist einger\u00e4umt, damit sie ihren Antrag auf Kurzarbeit auch r\u00fcckwirkend stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vorab \u00fcber die Einf\u00fchrung von Kurzarbeit informieren und konsultieren und die Stellungnahme des Betriebsrats seinem Antrag auf Einf\u00fchrung der Kurzarbeit beif\u00fcgen.<\/p>\n<p>Der erwartete Erlass wird den Arbeitgeber jedoch voraussichtlich von dieser Pflicht befreien. Er muss lediglich das Datum der geplanten Befragung angeben und hat ab dem Datum der Antragsstellung zwei Monate Zeit, um die Stellungnahme des Betriebsrats nachzureichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL8\"><\/a>Elektronische Signatur<\/strong> <strong>und rechtliche Wirksamkeit: die Vorteile von Closd vor dem Hintergrund von Covid19<\/strong><\/p>\n<p>Die elektronische Signatur verbreitet sich in der frz. Rechtspraxis und bietet in dieser speziellen Zeit mit durch Covid19 bedingten Ausgangssperren, praktische L\u00f6sungen. Der Dienstleister \u201eClosd\u201c, mit dem unsere Kanzlei eine Partnerschaft eingegangen ist, bietet seinen Benutzern eine sog. fortgeschrittene Unterschrift an. Sie wurde von der franz\u00f6sischen nationalen Agentur f\u00fcr die Sicherheit von Informationssystemen (Agence Nationale pour la S\u00e9curit\u00e9 des Syst\u00e8mes d\u2019Information-ANSSI) zertifiziert und erhielt das Label &#8222;Trusted Service Provider&#8220; (PSCo).<\/p>\n<p>Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist im Artikel 26 der europ\u00e4ischen eIDAS-Verordnung vom 23. Juli 2014 \u00fcber die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste f\u00fcr elektronische Transaktionen geregelt. Die Umsetzung erfordert die \u00dcbermittlung eines OTP-Codes auf dem Mobiltelefon, eines Email-Passwortes, sowie ein weiteres Element, das es erm\u00f6glicht, mit Sicherheit die Identit\u00e4t des Unterzeichners festzustellen, wie z.B. eine automatische \u00dcberpr\u00fcfung des Personalausweises oder des Reisepasses.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 1366 des Code civil (frz. Zivilgesetzbuch) hat unter bestimmten Bedingungen die elektronische Unterschrift die gleiche Beweiskraft wie die Unterschrift auf Papier. Diese Bedingungen werden durch das Tool Closd erf\u00fcllt, da eine dreifache Authentifizierung der Unterzeichner und die Speicherung der Dokumente auf dedizierten und sicheren Servern in Frankreich erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr jede Identit\u00e4tspr\u00fcfung und elektronische Signatur wird von Closd eine Beweisdatei erstellt und archiviert. Dieses Verfahren erf\u00fcllt die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere gem\u00e4\u00df Artikel 1367 Absatz 2 des Code civil und der Rechtsprechung. Somit wird die vollumf\u00e4ngliche Wirksamkeit und Beweiskraft der Unterschriften, die bei Closd geleistet wurden, gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Unterschriften, die zuvor sehr einfach waren, bereiten jetzt in Zeiten der Ausgangssperre Kopfzerbrechen. Selbst innerhalb der Unternehmen k\u00f6nnen oft nur schwer die Unterschriften der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eingeholt werden, wenn nicht mehr alle Mitarbeiter im B\u00fcro arbeiten. Die elektronische Signatur, welche bereits vor der Covid19-Krise immer mehr in Frankreich benutzt wurde, zeigt jetzt in der Krise ihre wesentlichen Vorteile, wobei die Beweiskraft rechtlich sichergestellt wird.<\/p>\n<hr \/>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Neues zum deutschen Recht :<\/strong><\/p>\n<p id=\"cov-1\"><strong><a id=\"SNAFCovidALL9\"><\/a>Corona und Pflichten aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Was ist mit meinen Pflichten als Arbeitnehmer, welche Ausnahmen gibt es, welche besonderen Ma\u00dfnahmen darf ich als Arbeitgeber anordnen?<\/strong><\/p>\n<p>Wir geben einen kurzen \u00dcberblick \u00fcber h\u00e4ufig gestellte Fragen:<\/p>\n<p><strong>1. Kinderbetreuung<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der Schlie\u00dfung von Schulen und Kitas d\u00fcrfen Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung von der Arbeit fernbleiben. Allerdings m\u00fcssen sie zuvor vergeblich versucht haben, alternative Betreuungsm\u00f6glichkeiten zu finden. An diesen Nachweis sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet, jedenfalls w\u00e4hrend eines nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen Zeitraums. Dieser h\u00e4ngt auch davon ab, wie oft der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit wegen Krankheit des Kindes ausgefallen ist. In der Regel sollten bis zu zehn Tage verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein.<\/p>\n<p><strong>2. Folgen beh\u00f6rdlicher Anordnung<\/strong><\/p>\n<p>Bei Quarant\u00e4nema\u00dfnahmen in Einzelf\u00e4llen aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung muss der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (\u00a7 56 IfSG) wie bei Krankheit w\u00e4hrend sechs Wochen das Gehalt fortzahlen.<\/p>\n<p>Auch die komplette Schlie\u00dfung des Betriebes aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung z\u00e4hlt zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und berechtigt nicht zu Einstellung der Gehaltszahlung. Allerdings hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit, Kurzarbeit \u201enull\u201c zu beantragen, um die Personalkosten zu verringern (s.u. KUG). In Extremf\u00e4llen ist er auch zu betriebsbedingten K\u00fcndigungen berechtigt.<\/p>\n<p><strong>3. \u00d6ffentliche Verkehrsmittel<\/strong><\/p>\n<p>Das Wegerisiko zum Arbeitsplatz liegt hingegen beim Arbeitnehmer. Ausf\u00e4lle des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs rechtfertigen es nicht, vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Der Arbeitnehmer verliert seinen Gehaltsanspruch.<\/p>\n<p><strong>4. Anordnung von Urlaub oder Homeoffice<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nicht gegen den Wunsch der Arbeitnehmer einseitig Urlaub anordnen. Inwiefern Ausnahmen hier im Rahmen der Corona-Krise m\u00f6glich sind, bleibt im Einzelfall zu pr\u00fcfen In jedem Fall sind Arbeitgeber und Belegschaft gut beraten, sich miteinander ins Benehmen zu setzen, um f\u00fcr beide Seiten eine vertretbare L\u00f6sung zu finden.<\/p>\n<p>Eine Versetzung ins Home-Office sollte aufgrund des Ausnahmezustands in der Corona Krise einseitig durch den Arbeitgeber m\u00f6glich sein. Allerdings muss gew\u00e4hrleistet sein, dass der Arbeitnehmer aus dem Home-Office heraus unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften arbeiten kann.<\/p>\n<p>Lesen Sie auch unsere besonderen Hinweise zum Antrag auf Kurzarbeitergeld.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p id=\"cov-2\"><strong><a id=\"SNAFCovidALL10\"><\/a>Kurzarbeitergeld \u2013 KUG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kurzarbeitergeld ist eine M\u00f6glichkeit, die finanziellen Folgen der aktuellen Krise zu \u00fcberwinden. Was muss ich beachten?<\/strong><\/p>\n<p>Die Zahlung von KUG durch die Agentur f\u00fcr Arbeit setzte bislang den Nachweis eines erheblichen Arbeitsausfalls voraus. Dieser ist neuerdings anerkannt, wenn bereits 10 % (bisher mindestens ein Drittel) der Besch\u00e4ftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitsausfall ist gegen\u00fcber der Arbeitsagentur zu begr\u00fcnden (z.B. durch Wegfall bestimmter Kundenbeziehungen aufgrund aktueller Reisebeschr\u00e4nkung, Lieferausf\u00e4llen, beh\u00f6rdlicher Schlie\u00dfungsanordnungen etc.).<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur dann einseitig einf\u00fchren, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Andernfalls ben\u00f6tigt er die Zustimmung des Arbeitnehmers. Auch die Beteiligung des Betriebsrates ist zu beachten.<\/p>\n<p>Anders als bislang, muss vor Beantragung von KUG nicht erst ein Arbeitszeitkonto negativ ausgesch\u00f6pft werden.<\/p>\n<p>KUG kann r\u00fcckwirkend f\u00fcr den kompletten Monat beantragt werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Es betr\u00e4gt 60 % (ohne Kinder) beziehungsweise 67 % (mit Kindern) des zuletzt bezogenen Nettolohns. Maximal k\u00f6nnen rund 2.500 \u20ac f\u00fcr einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden. Der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss zahlen, damit der Arbeitnehmer m\u00f6glichst \u00fcber sein komplettes zuletzt bezogenes Nettogehalt verf\u00fcgt. Allerdings d\u00fcrfen KUG und Zuschuss nicht das letzte Nettogehalt \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Voraussichtlich k\u00f6nnen Arbeitgeber die Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter zu 100% erstattet bekommen.<\/p>\n<h3><\/h3>\n<p id=\"cov-3\"><strong><a id=\"SNAFCovidALL11\"><\/a>Steuerliche Erleichterungen im Zuge von Covid-19<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der deutsche Fiskus hat bereits Sofortma\u00dfnahmen ergriffen, um die finanziellen Folgen f\u00fcr die von der Corona-Krise Betroffenen zu minimieren<\/strong><strong>.<\/strong><\/p>\n<p>Kurzfristige Antr\u00e4ge auf\u00a0<strong>Herabsetzung der Steuervorauszahlungen<\/strong>\u00a0(K\u00f6rperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbsteuer, Umsatzsteuer) oder auf\u00a0<strong>Stundung<\/strong>\u00a0festgesetzter Steuerzahlung bed\u00fcrfen nur einer kurzen Begr\u00fcndung; an die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen m\u00fcssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Die Vorlage weitere Unterlagen zur Bekr\u00e4ftigung des Antrags ist nicht erforderlich. Auch der Wert entstandener wirtschaftlicher Sch\u00e4den muss nicht im Einzelnen belegt werden.<\/p>\n<p>Die Stundung erfolgt grunds\u00e4tzlich zinsfrei. Den Antrag k\u00f6nnen Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.<\/p>\n<p>Auf die\u00a0<strong>Vollstreckung<\/strong>\u00a0von \u00fcberf\u00e4lligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden.<\/p>\n<p><strong>S\u00e4umniszuschl\u00e4ge<\/strong>, die f\u00fcr die Zeit der ausgesetzten Vollstreckung anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer sowie die Umsatz-, Versicherungs-, Energie- und Luftverkehrsteuersteuer. Da die Gewerbesteuerhoheit bei den Kommunen liegt, existiert hier keine zentrale Regelung; hier kann es zu uneinheitlichem Vorgehen kommen, weil die Entscheidung je nach Kassenlage der einzelnen Kommune getroffen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><a id=\"SNAFCovidALL12\"><\/a>Festhalten an Vertragserf\u00fcllungen in Zeiten von Covid-19<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die aktuelle Covid-19-Pandemie hat vielf\u00e4ltige Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben, insbesondere stellt sich die Frage, wer aktuell und wie lange noch seinen Verpflichtungen aus Gesch\u00e4ftsbeziehungen nachkommen kann.<\/strong><\/p>\n<p>Die konkreten Folgen k\u00f6nnen zwar nur anhand des jeweiligen Vertragsverh\u00e4ltnisses (Liefervertr\u00e4ge, Mietvertr\u00e4ge, Vertr\u00e4ge \u00fcber Dienstleistungen) betrachtet werden. Wir stellen hier dennoch kurz dar, welche grunds\u00e4tzlichen rechtlichen Anpassungsm\u00f6glichkeiten existieren.<\/p>\n<p><strong>1. St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage \/ Sonderk\u00fcndigungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Covid-19-Pandemie kann als St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 1 betrachtet werden. Diese sieht vor, dass im Falle einer schwerwiegenden Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind und die nicht in den Risikobereich einer Vertragspartei fallen, die Anpassung des Vertrages verlangt werden kann. Voraussetzung ist weiter, dass der verpflichteten Partei das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Wenn eine Anpassung des Vertrages nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, kann der Vertrag beendet werden. Jedoch: die deutsche Rechtsprechung stellt regelm\u00e4\u00dfig hohe Anspr\u00fcche an das Vorliegen derartiger Umst\u00e4nde und ein Lieferant \u00fcbernimmt grunds\u00e4tzlich das Risiko der Lieferung der Produkte, weswegen es im Zweifelsfall fraglich ist, ob er eine Anpassung des Vertrags verlangen kann.<\/p>\n<p>Je nach Vertragsgestaltung kann die Covid-19-Pandemie auch ein Sonderk\u00fcndigungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 314 BGB bedeuten. Daf\u00fcr m\u00fcsste die Pandemie als wichtiger Grund eingestuft werden, f\u00fcr den dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n<p><strong>2. Unm\u00f6glichkeit der Leistungserbringung gem\u00e4\u00df \u00a7 275 BGB<\/strong><\/p>\n<p>Die Covid-19-Pandemie kann auch einen Fall der Unm\u00f6glichkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 275 BGB darstellen. Dieser sieht vor, dass ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese f\u00fcr den Schuldner (=Lieferant) oder jedermann unm\u00f6glich ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht auch, wenn die Leistung nur mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden w\u00e4re. Hier sind zahlreiche Konstellationen denkbar, die wegen der aktuellen Einschr\u00e4nkungen des Wirtschaftslebens wegen Covid-19 die Leistung unzumutbar machen.<\/p>\n<p>Allerdings ist Covid-19 kein Freifahrtschein. Den Vertragspartner k\u00f6nnen auch bestimmte Sorgfaltspflichten treffen, die Engp\u00e4sse aufgrund Covid-19 h\u00e4tten vermeiden k\u00f6nnen. Wer hier fahrl\u00e4ssig handelt, riskiert trotz Befreiung von der Leistung (z.B. Lieferpflicht) Schadenersatzforderungen.<\/p>\n<p><strong>3. Befreiung nach UN-Kaufrecht, Art. 79 CISG<\/strong><\/p>\n<p>Das UN-Kaufrecht (CISG) findet immer dann Anwendung, wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt, der dem Recht eines Vertragsstaates unterliegt oder die Parteien die Anwendbarkeit vereinbart haben. Wenn also die Vertragsparteien bei einem internationalen Warenkauf \u201edeutsches Recht\u201c vereinbart haben, ohne einen Ausschluss des UN-Kaufrechts vorzusehen, gilt UN-Kaufrecht. Dieses sieht \u2013 anders als das BGB \u2013 eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung des Verk\u00e4ufers vor. Vom Grundsatz her ist es also f\u00fcr die Haftung des Verk\u00e4ufers ohne Belang, ob dieser eine Schlechtleistung oder Nichtleistung zu vertreten hat oder nicht. Daher ist in Art. 79 CISG vorgesehen, dass eine Partei f\u00fcr die Nichterf\u00fcllung ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterf\u00fcllung auf einem au\u00dferhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Weiter ist erforderlich, dass von der Partei nicht vern\u00fcnftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu \u00fcberwinden. Die aktuelle Covid-19-Pandemie k\u00f6nnte als Fallgruppe des Art. 79 UN-Kaufrecht eingestuft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das UN-Kaufrecht sich zu den Folgen der Befreiung nicht \u00e4u\u00dfert und dies im Einzelfall zu betrachten ist.<\/p>\n<p>Generell bestehen also vielf\u00e4ltige M\u00f6glichkeiten und wir stehen Ihnen gerne in diesen turbulenten Zeiten zur Verf\u00fcgung, um gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue L\u00f6sung zu entwickeln.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p id=\"cov-5\"><strong><a id=\"SNAFCovidALL13\"><\/a>Covid-19 und Gesundheitsdaten: Was ist m\u00f6glich?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Bew\u00e4ltigung der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus erfordert eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unternehmen, insbesondere von Gesundheitsdaten. Wie k\u00f6nnen wir sicherstellen, dass eine solche Verarbeitung nicht ausufert und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht<\/strong><strong>?<\/strong><\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von ihrer T\u00e4tigkeit wollen immer mehr Unternehmen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter und Besucher einf\u00fchren, um die aktuelle Gesundheitskrise zu bew\u00e4ltigen. Obwohl diese Verarbeitungsvorg\u00e4nge in einem au\u00dfergew\u00f6hnlichen Kontext stattfinden, haben\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bfdi.bund.de\/DE\/Datenschutz\/Themen\/Gesundheit_Soziales\/GesundheitSozialesArtikel\/Datenschutz-in-Corona-Pandemie.html\">der Bundesbeauftragte f\u00fcr den Datenschutz und die Informationsfreiheit (\u201eBfDI\u201c)<\/a>, die Datenschutzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder und der\u00a0<a href=\"https:\/\/edpb.europa.eu\/news\/news\/2020\/statement-edpb-chair-processing-personal-data-context-covid-19-outbreak_de\">Europ\u00e4ische Datenschutzausschuss (\u201eEDSA\u201c)<\/a>\u00a0daran erinnert, dass die Grunds\u00e4tze der Datenschutzgrundverordnung (\u201eDSGVO\u201c) und der nationalen Gesetzgebung eingehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Sobald bei der Erhebung personenbezogener Daten Bez\u00fcge zwischen Personen und deren Gesundheitszustand hergestellt werden, liegen Gesundheitsdaten vor, die nach Art. 9 DSGVO besonders gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz sehen jedoch bestimmte Ausnahmen vor: So d\u00fcrfen z.B. Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses im Bereich der \u00f6ffentlichen Gesundheit oder zur Erf\u00fcllung spezieller gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die deutschen Datenschutzbeh\u00f6rden und der EDSA best\u00e4tigten somit, dass die von den Arbeitgebern zur Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Krise durchgef\u00fchrten au\u00dfergew\u00f6hnlichen Verarbeitungen von Gesundheitsdaten zur Bek\u00e4mpfung der Epidemie und dem Schutz von Mitarbeitern rechtm\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnen, ohne dass die Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich ist. Aufgrund ihrer F\u00fcrsorgepflicht m\u00fcssen Arbeitgeber den Gesundheitsschutz ihrer Besch\u00e4ftigten sicherstellen. Angemessene Reaktionen zur Vorsorge und ggf. Nachverfolgbarkeit meldepflichtiger Krankheiten k\u00f6nnen damit gerechtfertigt sein. Allerdings m\u00fcssen dabei insbesondere die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Vertraulichkeit sowie der Zweckbindungsgrundsatz gewahrt werden. Nach Wegfall des Zwecks, sprich sp\u00e4testens nach Ende der Pandemie, m\u00fcssen erhobene Daten deshalb unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der BfDI k\u00f6nnen zur Eind\u00e4mmung und Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie unter anderem folgende Ma\u00dfnahmen als datenschutzrechtlich legitimiert betrachtet werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschlie\u00dflich Gesundheitsdaten) von Besch\u00e4ftigten durch den Arbeitgeber um eine Ausbreitung des Virus unter den Besch\u00e4ftigten bestm\u00f6glich zu verhindern oder einzud\u00e4mmen (z.B. Kontakt mit Infizierten oder zeitlich relevanter Aufenthalt in einem Risikogebiet).<\/li>\n<li>Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschlie\u00dflich Gesundheitsdaten) von G\u00e4sten und Besuchern, insbesondere um eine Infektion oder den Risikogebiet-Aufenthalt in einem relevanten Zeitraum festzustellen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Abschlie\u00dfend ist zudem anzumerken, dass auch die Besch\u00e4ftigten verschiedene Pflichten haben. So stellen deutsche Datenschutzbeh\u00f6rden klar, dass Besch\u00e4ftigte neben der Information \u00fcber das Vorliegen einer Infektion, unter gewissen Voraussetzungen sogar eine Offenlegungsbefugnis bez\u00fcglich Kontaktpersonen bestehen kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Smart News Deutschland Frankreich | Sonderausgabe Covid-19 Die SNAF informiert Sie, um Sie bei der Bew\u00e4ltigung der Krise zu unterst\u00fctzen. 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