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Smart News Deutschland Frankreich | Sonderausgabe Covid-19

Die SNAF informiert Sie, um Sie bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen. In einer ersten Sonderausgabe finden Sie unsere juristischen Kurznachrichten zu den Folgen des Coronavirus.

Neues zum französischen Recht :

Neues zum deutschen Recht :


Neues zum französischen Recht :

Covid-19 und Gesundheitsdaten: Was ist möglich?

Die Bewältigung der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus erfordert eine außergewöhnliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unternehmen, insbesondere von Gesundheitsdaten. Wie können wir sicherstellen, dass eine solche Verarbeitung nicht ausufert und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht?

Unabhängig von ihrer Tätigkeit müssen alle Unternehmen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einführen, um die aktuelle Gesundheitskrise zu bewältigen. Obwohl diese Verarbeitungsvorgänge in einem außergewöhnlichen Kontext stattfinden, haben die französische Datenschutzbehörde („CNIL“) und der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“) daran erinnert, dass die Grundsätze der allgemeinen Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) und der nationalen Gesetzgebung eingehalten werden müssen.

Zur Erinnerung: Gesundheitsbezogene Daten, wie z.B. die Identifizierung von Kontaminationen oder Symptomen, stellen sogenannte „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ oder „sensible“ Daten dar, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist (Art. 9 DSGVO).

Die DSGVO sieht jedoch bestimmte Ausnahmen vor: Insbesondere dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zum Schutz lebenswichtiger Interessen oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.

Die CNIL und der EDSA bestätigten somit, dass die von den Arbeitgebern zur Bewältigung der Covid-19-Krise durchgeführten außergewöhnlichen Verarbeitungen von Gesundheitsdaten rechtmäßig sind, ohne dass die Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich ist, da sie der Bekämpfung der Epidemie dienen sollen. In Frankreich ist diese Ausnahmeregelung insbesondere mit der Verpflichtung der Arbeitgeber gemäß Artikel L.4121-1 des französischen Arbeitsgesetzbuchs verbunden, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Die französische Aufsichtsbehörde erinnerte jedoch daran, dass die Unternehmen sicherstellen müssen, dass sie alle Anforderungen und Grundsätze des DSGVO erfüllen. Insbesondere müssen die Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sicherstellen. So fordert die CNIL beispielsweise die Unternehmen auf, von der „systematischen und verallgemeinerten Sammlung“ von Informationen über die Suche nach Symptomen, die von ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen präsentiert werden, abzusehen. Stattdessen werden die Unternehmen aufgefordert,

  • ihre Mitarbeiter zu sensibilisieren und zu bitten, eine mögliche Exposition gegenüber dem Virus zu melden;
  • Im Falle einer Meldung das Datum und die Identität der betroffenen Person sowie die Maßnahmen zur Betreuung der betroffenen Person festzuhalten, damit diese gegebenenfalls an die Gesundheitsbehörden weitergeleitet werden können.

Natürlich müssen auch alle anderen Anforderungen der DSGVO, wie die Information der Betroffenen oder die Achtung ihrer Rechte, eingehalten werden.

 

Coronavirus : das rote Tuch für die Mieter… aber auch für die Vermieter !

Seit Samstag, 14. März 2020 um Mitternacht haben Restaurants, Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte einer nach dem anderen aufgrund der Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Epidemie geschlossen.

Als Folge dieser Entscheidung geraten viele Mieter in Zahlungsschwierigkeiten, obwohl sie bereits im vergangenen Jahr die Episoden der ,,Gelbwesten” ertragen mussten. Jeder Mieter hat jedoch die grundlegende Pflicht zur Zahlung der Miete.

Während die Anwendbarkeit des Begriffs der höheren Gewalt auf gewerbliche Mietverträge noch diskutiert wird, ermöglicht es die Theorie der Unvorhersehbarkeit (sog. „théorie de l’imprévision“) – gemäß dem neuen Artikel 1195 des französischen Zivilgesetzbuchs – einer Partei, eine Neuverhandlung des Mietvertrags zu beantragen, falls sich Umstände ändern, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und die Durchführung des Mietvertrags für diese Partei unverhältnismäßig belastend ist. Allerdings dürfen die Parteien im Vertrag nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet haben…

Einige Mieter ohne diese Klausel könnten sich daher nur auf Artikel 1343-5 des französischen Zivilgesetzbuchs berufen, der sich auf die Zahlungsfristen im Falle einer verspäteten Mietzahlung bezieht, um eine Kündigung des Mietvertrags aufgrund der Auflösungsklausel zu vermeiden.

In Erwartung des Dringlichkeitsgesetzes zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, das vom Parlament seit dem 19. März 2020 geprüft wird (und vorsieht, dass die Regierung unter anderem die folgenden Maßnahmen per Verordnung ergreifen kann: (i) Erklärung eines gesundheitspolitischen Notstands; rückwirkend ab 12. März 2020 (ii) die Stundung von Steuern und Sozialversicherungsabgaben, (iii) die Einführung eines Verfahrens zur Stundung oder Staffelung der Zahlung von Wasser-, Gas- und Stromrechnungen für Geschäftsräume, (iv) den Verzicht auf die damit verbundenen Strafen und (v) zugunsten von Kleinstunternehmen, deren Tätigkeit von dieser Krise betroffen ist: das Verbot von Maßnahmen der Unterbrechung, Aussetzung oder Reduzierung der Versorgung mit Wasser, Gas und Strom, deren Anwendung bei Nichtzahlung, drohen könnte), können die Mieter versuchen, den Vermieter zu bitten, die Zahlung von Miete und/oder Nebenkosten aufzuschieben. Sollte diese Epidemie nur einige Monate andauern, wäre es im Interesse des Vermieters, eine solche einvernehmliche Lösung (unter bestimmten Bedingungen) zu akzeptieren und eine Neuverhandlung des Mietvertrags zu vermeiden, die langwierig und kostspielig sein könnte.

 

Einstellung der Baustellen: Die Realität vor Ort holt die von der Regierung gegen das Coronavirus ergriffenen Maßnahmen ein

Obwohl die im Zusammenhang mit der aktuellen Gesundheitskrise erlassenen Verordnungen und Anordnungen die Arbeit auf den Baustellen als solche nicht verbieten, wurde diese Tätigkeit aufgrund der Sicherheitsverpflichtungen der Arbeitgeber weitgehend eingestellt.

Tatsächlich kann die Tätigkeit auf Baustellen theoretisch unter den Voraussetzungen fortgesetzt werden, dass (i) die Hygiene-, Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen (sog. „Barrieremaßnahmen“) sowohl für das Unternehmen auf der Baustelle als auch für jeden einzelnen auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter eingehalten werden, (ii) die Gesamtzahl der auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer nicht mehr als 100 (alle Unternehmen zusammen) beträgt und (iii) diese Arbeitnehmer über zwei Reisebescheinigungen (eine vom Arbeitgeber ausgestellt, die andere eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete eidesstattliche Erklärung) und ihren Berufsausweis für Bau- und öffentliche Arbeiten als Nachweis verfügen.

In der Praxis ist es sowohl für Lieferanten als auch für Auftragnehmer schwierig, diese Gesundheits- und Hygienemaßnahmen sowohl bei der Lieferung von Lagerbeständen als auch bei Arbeiten vor Ort einzuhalten. Großbaustellen, vor allem in Paris, sind zum größten Teil gesperrt. Dennoch müssen diese Unternehmen für ihre Sicherheit sorgen und alle notwendigen Notfall- oder Ausfallmaßnahmen durchführen.

 

Coronavirus und Verträge: Höhere Gewalt, unvorhergesehene Umstände?

Können sich die zahlreichen Unternehmen, die mit den Covid 19-Maßnahmen oder deren wirtschaftlichen Auswirkungen konfrontiert sind, unter diesen außergewöhnlichen Umständen auf diese Rechtsbegriffe stützen?

Höhere Gewalt entspricht einem Ereignis, das den Schuldner an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindert und das, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die Verpflichtung des Schuldners aussetzt oder ihn von ihr befreit.

Die höhere Gewalt ist eine seltene Situation und wird von den Gerichten sehr restriktiv beurteilt. Man kann also weder das Coronavirus noch die durch die aktuelle Krise verursachten Schwierigkeiten als allgemeinen Vorwand für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen heranziehen: Die Situationen müssen von Fall zu Fall individuell beurteilt werden, nachdem man eventuelle Vertragsklauseln, welche die Reichweite des Begriffs ändern, geprüft hat.

Die Voraussetzungen dafür, dass ein Ereignis als höhere Gewalt eingestuft wird, sind, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte, dass es außerhalb der Kontrolle des Schuldners lag und dass geeignete Maßnahmen seine Auswirkungen nicht hätten vermeiden können.

Das Charakter des Unvorhergesehenen des Coronavirus ist nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Es liegt auf der Hand, dass mit der Zeit und den Auswirkungen des Virus weltweit das Unvorhergesehene des Covid-19 oder seiner Auswirkungen und damit die höhere Gewalt in den abzuschließenden Verträgen nur schwer geltend gemacht werden kann.

Die Frage des unvorhersehbaren Charakters bezieht sich auf einen anderen Begriff, der seit dem 1. Oktober 2016 im Code civil (Artikel 1195) und allgemein im französischen Recht enthalten ist: den Begriff der Unvorhersehbarkeit („Imprévision“). Bei Verträgen, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, erlaubt eine unvorhersehbare Änderung der Umstände, die das Gleichgewicht des Vertrages erschüttert, indem sie eine Partei übermäßig belastet, dieser Partei, den Vertrag neu zu verhandeln oder sogar vom Gericht ändern oder beenden zu lassen. Da die Bestimmung noch sehr neu ist und bisher  kaum Rechtsprechung dazu ergangen ist das Thema allerdings vorsichtig zu behandeln.

Diese Begriffe werden den Unternehmen im Wesentlichen als Verhandlungsinstrumente dienen: Da die französischen Gerichte seit dem 16. März und bis auf Weiteres geschlossen sind, mit Ausnahme bestimmter wesentlicher Rechtsstreitigkeiten, zu denen Vertragsfragen nicht zählen, werden sich die Unternehmen erst nach Ende des derzeitigen Zustands an die Gerichte wenden können.

 

Unternehmen: Können Versicherungen Ihnen angesichts des Coronavirus helfen?

Der französische Wirtschafts- und Finanzminister Bruno Le Maire appellierte am 18. März an die Versicherer und teilte mit, er warte auf ihre Vorschläge, wie sie sich „an der nationalen Solidarität“ bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Krise beteiligen wollen.

In ähnlicher Weise hat François Asselin, Präsident des Bundes der KMU, Ende Februar die Versicherer eingeladen, eine Ausweitung des Risikos von Naturkatastrophen auf das von Pandemien wie dem Coronavirus zu untersuchen.

Konkret beziehen sich diese Forderungen nach einem Eingreifen der Versicherer auf die Tatsache, dass das Risiko einer Epidemie oder Pandemie derzeit nur sehr selten durch Versicherungen abgedeckt ist.

Insbesondere Betriebsunterbrechungsversicherungen, die einen Umsatzrückgang ausgleichen können, greifen nur unter der Bedingung, dass das Ereignis, welches sie verursacht, durch die Schadensgarantie gedeckt ist. Während dies in der Regel die Risiken von Feuer, Unfällen usw. abdeckt, sind immaterielle Schäden im Zusammenhang mit einer Epidemie weitaus seltener in den Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen einbezogen.

Die einzige Garantie, die zum Einsatz kommen kann, ist somit die „Garantie für schadensfreie Betriebsunterbrechungen“, die derzeit sehr selten angeboten wird, insbesondere wegen der Schwierigkeit, dieses Risiko zu modellieren.

Die Antwort des französischen Versicherungsverbandes auf den Appell des Ministers bestand zunächst darin, am 18. März darauf hinzuweisen, dass die Versicherer sich verpflichten würden, den Versicherungsschutz bei Verträge von Unternehmen in Schwierigkeiten trotz möglicher Verzögerungen bei den Prämienzahlungen weiter aufrecht zu erhalten.

 

Organisation der Arbeit in Zeiten von Covid-19

Zur Erinnerung: Der Arbeitgeber muss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, „um die Sicherheit und den Schutz der physischen und moralischen Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten“. (Artikel L. 4121-1 des Arbeitsgesetzes)

Prinzip: Aktuell bleiben die Mitarbeiter zu Hause und arbeiten per Telearbeit.

Ausnahme: Wenn Telearbeit nicht möglich ist und der Weg zur Arbeitsstelle für die Ausübung der Tätigkeiten unerlässlich ist oder Geschäftsreisen nicht aufgeschoben werden können, können die Mitarbeiter unter folgenden Voraussetzungen zur Arbeit kommen:

1) Mitführen des vom Arbeitgeber ausgefüllten Passierscheins (im Anhang)

2) Mitführen der individuellen Erklärung, die sich auf den Beschäftigungsnachweis des Arbeitgebers bezieht (im Anhang).

3) Vermeiden jeder Ansammlung von Personen auf dem Weg zur Arbeit und im Unternehmen.

4) Folgende vorbeugende Maßnahmen sind einzuhalten:

  • Bewertung und Aktualisierung von Risiken, insbesondere für Mitarbeiter mit Publikumskontakt;
  • Diese Risiken müssen in dem dafür vorgesehen Register aufgenommen und regelmäßig neu bewertet werden.
  • Sicherstellen von Arbeitsbedingungen, die die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Mitarbeitern, d.h. mindestens 1 m sowie Reinigung der Oberflächen mit einem geeigneten Produkt sowie häufiges Händewaschen sicherstellen, Bereitstellung von hydroalkoholischem Gel;

5) Bereitstellung geeigneter Reinigungsmittel (hydro-alkoholisches Gel etc.)

6) Sicherstellen der Information (Website, E-Mail)

7) Einrichten von Fortbildungsmaßnahmen.

  • Wie kann man Telearbeit in Zeiten von Covid-19 einrichten
  • Telearbeit kann ohne besonderes Verfahren eingerichtet werden, (E-Mail, Memo usw.), denn im Falle einer Epidemie sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeber seinen Angestellten Telearbeit auferlegen kann, um die Kontinuität der Unternehmenstätigkeit zu ermöglichen und den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. (L.1222-11 des Arbeitsgesetzes)
  • Wenn ein Dokument (Vereinbarung, Charta) des Unternehmens den Einsatz von Telearbeit in Ausnahmefällen vorsieht, müssen dessen Bestimmungen angewendet werden.
  • Betreffend die besonderen Risiken, die die Telearbeit für die Beschäftigten, insbesondere für diejenigen, die nicht daran gewöhnt sind, mit sich bringen können: Risiko, diese Risiken sind zu bewerten und in das dafür vorgesehen Register aufzunehmen einheitliche (Kontrolle der Arbeitszeit, Regelung der Arbeitsbelastung, Unterbrechung der Verbindung usw.).

 

Kurzarbeit

Die Einführung von Kurzarbeit steht allen Unternehmen offen, die gezwungen sind, ihre Tätigkeit insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Covid-19 zu reduzieren oder vorübergehend auszusetzen. Alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag nach französischem Recht können von der Kurzarbeit profitieren (unbefristete oder befristete Verträge, Teilzeitbeschäftigte usw.).

Ein besonderes Augenmerk gilt allerdings der Begründung für die Einführung von Kurzarbeit: Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, seine Mitarbeiter ins Homeoffice umzusetzen und darf nur dann auf die Kurzarbeit zurückgreifen, wenn die Aktivität auf Distanz nicht aufrechterhalten werden kann.

Es ist ratsam, in dem Antragsformular (https://activitepartielle.emploi.gouv.fr/aparts/)

die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Aktivität im Detail zu beschreiben und zu erklären, inwieweit eine Fortsetzung der Aktivität nicht möglich ist.

Die Arbeitnehmer erhalten eine vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung in Höhe von 70 % des Bruttolohns, der als Berechnungsgrundlage für das nach der Lohnfortzahlungsregel berechneten Urlaubsgelds dient.

Die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlten Kurzarbeitsvergütungen sind nicht sozialversicherungspflichtig, unterliegen aber der CSG /CRDS.

Das Unternehmen erhält eine Kurzarbeitszulage, die gemeinsam vom Staat und der Unedic finanziert wird.

In seiner Rede vom 12. März kündigte der Präsident der Republik an, dass die von den Unternehmen an die Beschäftigten gezahlten Kurzarbeitsvergütungen zu 100 % vom Staat übernommen werden und dies bis zu einer Grenze von 4,5 monatlichen Mindestgehältern.  Ein entsprechender Erlass soll in Kürze veröffentlicht werden.

Nach einer Kommunikation des Arbeitsministeriums vom 15. März 2020 sollte die Kurzarbeitszulage ab dem Datum des Antrags berechnet werden, auch wenn die Antragsgenehmigung der Verwaltung einige Tage später ergeht.

Wegen der Schwierigkeiten des Zugangs zu der Website, auf der die Kurzarbeit angemeldet werden muss, und um die Unternehmen nicht zu benachteiligen, sieht der Erlassentwurf vor, den Unternehmen eine 30-tägige Frist eingeräumt, damit sie ihren Antrag auf Kurzarbeit auch rückwirkend stellen können.

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vorab über die Einführung von Kurzarbeit informieren und konsultieren und die Stellungnahme des Betriebsrats seinem Antrag auf Einführung der Kurzarbeit beifügen.

Der erwartete Erlass wird den Arbeitgeber jedoch voraussichtlich von dieser Pflicht befreien. Er muss lediglich das Datum der geplanten Befragung angeben und hat ab dem Datum der Antragsstellung zwei Monate Zeit, um die Stellungnahme des Betriebsrats nachzureichen.

 

Elektronische Signatur und rechtliche Wirksamkeit: die Vorteile von Closd vor dem Hintergrund von Covid19

Die elektronische Signatur verbreitet sich in der frz. Rechtspraxis und bietet in dieser speziellen Zeit mit durch Covid19 bedingten Ausgangssperren, praktische Lösungen. Der Dienstleister „Closd“, mit dem unsere Kanzlei eine Partnerschaft eingegangen ist, bietet seinen Benutzern eine sog. fortgeschrittene Unterschrift an. Sie wurde von der französischen nationalen Agentur für die Sicherheit von Informationssystemen (Agence Nationale pour la Sécurité des Systèmes d’Information-ANSSI) zertifiziert und erhielt das Label „Trusted Service Provider“ (PSCo).

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist im Artikel 26 der europäischen eIDAS-Verordnung vom 23. Juli 2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen geregelt. Die Umsetzung erfordert die Übermittlung eines OTP-Codes auf dem Mobiltelefon, eines Email-Passwortes, sowie ein weiteres Element, das es ermöglicht, mit Sicherheit die Identität des Unterzeichners festzustellen, wie z.B. eine automatische Überprüfung des Personalausweises oder des Reisepasses.

Gemäß Artikel 1366 des Code civil (frz. Zivilgesetzbuch) hat unter bestimmten Bedingungen die elektronische Unterschrift die gleiche Beweiskraft wie die Unterschrift auf Papier. Diese Bedingungen werden durch das Tool Closd erfüllt, da eine dreifache Authentifizierung der Unterzeichner und die Speicherung der Dokumente auf dedizierten und sicheren Servern in Frankreich ermöglicht wird.

Für jede Identitätsprüfung und elektronische Signatur wird von Closd eine Beweisdatei erstellt und archiviert. Dieses Verfahren erfüllt die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere gemäß Artikel 1367 Absatz 2 des Code civil und der Rechtsprechung. Somit wird die vollumfängliche Wirksamkeit und Beweiskraft der Unterschriften, die bei Closd geleistet wurden, gewährleistet.

Unterschriften, die zuvor sehr einfach waren, bereiten jetzt in Zeiten der Ausgangssperre Kopfzerbrechen. Selbst innerhalb der Unternehmen können oft nur schwer die Unterschriften der Geschäftsführung eingeholt werden, wenn nicht mehr alle Mitarbeiter im Büro arbeiten. Die elektronische Signatur, welche bereits vor der Covid19-Krise immer mehr in Frankreich benutzt wurde, zeigt jetzt in der Krise ihre wesentlichen Vorteile, wobei die Beweiskraft rechtlich sichergestellt wird.


 

Neues zum deutschen Recht :

Corona und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Was ist mit meinen Pflichten als Arbeitnehmer, welche Ausnahmen gibt es, welche besonderen Maßnahmen darf ich als Arbeitgeber anordnen?

Wir geben einen kurzen Überblick über häufig gestellte Fragen:

1. Kinderbetreuung

Aufgrund der Schließung von Schulen und Kitas dürfen Arbeitnehmer zur Kinderbetreuung von der Arbeit fernbleiben. Allerdings müssen sie zuvor vergeblich versucht haben, alternative Betreuungsmöglichkeiten zu finden. An diesen Nachweis sind nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.

Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet, jedenfalls während eines nicht unverhältnismäßig langen Zeitraums. Dieser hängt auch davon ab, wie oft der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit wegen Krankheit des Kindes ausgefallen ist. In der Regel sollten bis zu zehn Tage verhältnismäßig sein.

2. Folgen behördlicher Anordnung

Bei Quarantänemaßnahmen in Einzelfällen aufgrund behördlicher Anordnung muss der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) wie bei Krankheit während sechs Wochen das Gehalt fortzahlen.

Auch die komplette Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung zählt zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers und berechtigt nicht zu Einstellung der Gehaltszahlung. Allerdings hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Kurzarbeit „null“ zu beantragen, um die Personalkosten zu verringern (s.u. KUG). In Extremfällen ist er auch zu betriebsbedingten Kündigungen berechtigt.

3. Öffentliche Verkehrsmittel

Das Wegerisiko zum Arbeitsplatz liegt hingegen beim Arbeitnehmer. Ausfälle des öffentlichen Personennahverkehrs rechtfertigen es nicht, vom Arbeitsplatz fernzubleiben. Der Arbeitnehmer verliert seinen Gehaltsanspruch.

4. Anordnung von Urlaub oder Homeoffice

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nicht gegen den Wunsch der Arbeitnehmer einseitig Urlaub anordnen. Inwiefern Ausnahmen hier im Rahmen der Corona-Krise möglich sind, bleibt im Einzelfall zu prüfen In jedem Fall sind Arbeitgeber und Belegschaft gut beraten, sich miteinander ins Benehmen zu setzen, um für beide Seiten eine vertretbare Lösung zu finden.

Eine Versetzung ins Home-Office sollte aufgrund des Ausnahmezustands in der Corona Krise einseitig durch den Arbeitgeber möglich sein. Allerdings muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer aus dem Home-Office heraus unter Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften arbeiten kann.

Lesen Sie auch unsere besonderen Hinweise zum Antrag auf Kurzarbeitergeld.

 

Kurzarbeitergeld – KUG

Kurzarbeitergeld ist eine Möglichkeit, die finanziellen Folgen der aktuellen Krise zu überwinden. Was muss ich beachten?

Die Zahlung von KUG durch die Agentur für Arbeit setzte bislang den Nachweis eines erheblichen Arbeitsausfalls voraus. Dieser ist neuerdings anerkannt, wenn bereits 10 % (bisher mindestens ein Drittel) der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Der Arbeitsausfall ist gegenüber der Arbeitsagentur zu begründen (z.B. durch Wegfall bestimmter Kundenbeziehungen aufgrund aktueller Reisebeschränkung, Lieferausfällen, behördlicher Schließungsanordnungen etc.).

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur dann einseitig einführen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Andernfalls benötigt er die Zustimmung des Arbeitnehmers. Auch die Beteiligung des Betriebsrates ist zu beachten.

Anders als bislang, muss vor Beantragung von KUG nicht erst ein Arbeitszeitkonto negativ ausgeschöpft werden.

KUG kann rückwirkend für den kompletten Monat beantragt werden, in dem die Kurzarbeit beginnt. Es beträgt 60 % (ohne Kinder) beziehungsweise 67 % (mit Kindern) des zuletzt bezogenen Nettolohns. Maximal können rund 2.500 € für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden. Der Arbeitgeber kann freiwillig einen Zuschuss zahlen, damit der Arbeitnehmer möglichst über sein komplettes zuletzt bezogenes Nettogehalt verfügt. Allerdings dürfen KUG und Zuschuss nicht das letzte Nettogehalt überschreiten.

Voraussichtlich können Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung ihrer Kurzarbeiter zu 100% erstattet bekommen.

Steuerliche Erleichterungen im Zuge von Covid-19

Der deutsche Fiskus hat bereits Sofortmaßnahmen ergriffen, um die finanziellen Folgen für die von der Corona-Krise Betroffenen zu minimieren.

Kurzfristige Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Gewerbsteuer, Umsatzsteuer) oder auf Stundung festgesetzter Steuerzahlung bedürfen nur einer kurzen Begründung; an die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Die Vorlage weitere Unterlagen zur Bekräftigung des Antrags ist nicht erforderlich. Auch der Wert entstandener wirtschaftlicher Schäden muss nicht im Einzelnen belegt werden.

Die Stundung erfolgt grundsätzlich zinsfrei. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden.

Säumniszuschläge, die für die Zeit der ausgesetzten Vollstreckung anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatz-, Versicherungs-, Energie- und Luftverkehrsteuersteuer. Da die Gewerbesteuerhoheit bei den Kommunen liegt, existiert hier keine zentrale Regelung; hier kann es zu uneinheitlichem Vorgehen kommen, weil die Entscheidung je nach Kassenlage der einzelnen Kommune getroffen wird.

 

Festhalten an Vertragserfüllungen in Zeiten von Covid-19

Die aktuelle Covid-19-Pandemie hat vielfältige Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben, insbesondere stellt sich die Frage, wer aktuell und wie lange noch seinen Verpflichtungen aus Geschäftsbeziehungen nachkommen kann.

Die konkreten Folgen können zwar nur anhand des jeweiligen Vertragsverhältnisses (Lieferverträge, Mietverträge, Verträge über Dienstleistungen) betrachtet werden. Wir stellen hier dennoch kurz dar, welche grundsätzlichen rechtlichen Anpassungsmöglichkeiten existieren.

1. Störung der Geschäftsgrundlage / Sonderkündigungsrecht

Die Covid-19-Pandemie kann als Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 betrachtet werden. Diese sieht vor, dass im Falle einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind und die nicht in den Risikobereich einer Vertragspartei fallen, die Anpassung des Vertrages verlangt werden kann. Voraussetzung ist weiter, dass der verpflichteten Partei das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Vertrag beendet werden. Jedoch: die deutsche Rechtsprechung stellt regelmäßig hohe Ansprüche an das Vorliegen derartiger Umstände und ein Lieferant übernimmt grundsätzlich das Risiko der Lieferung der Produkte, weswegen es im Zweifelsfall fraglich ist, ob er eine Anpassung des Vertrags verlangen kann.

Je nach Vertragsgestaltung kann die Covid-19-Pandemie auch ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 314 BGB bedeuten. Dafür müsste die Pandemie als wichtiger Grund eingestuft werden, für den dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß § 275 BGB

Die Covid-19-Pandemie kann auch einen Fall der Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB darstellen. Dieser sieht vor, dass ein Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist, soweit diese für den Schuldner (=Lieferant) oder jedermann unmöglich ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht auch, wenn die Leistung nur mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Hier sind zahlreiche Konstellationen denkbar, die wegen der aktuellen Einschränkungen des Wirtschaftslebens wegen Covid-19 die Leistung unzumutbar machen.

Allerdings ist Covid-19 kein Freifahrtschein. Den Vertragspartner können auch bestimmte Sorgfaltspflichten treffen, die Engpässe aufgrund Covid-19 hätten vermeiden können. Wer hier fahrlässig handelt, riskiert trotz Befreiung von der Leistung (z.B. Lieferpflicht) Schadenersatzforderungen.

3. Befreiung nach UN-Kaufrecht, Art. 79 CISG

Das UN-Kaufrecht (CISG) findet immer dann Anwendung, wenn es sich um einen internationalen Warenkauf handelt, der dem Recht eines Vertragsstaates unterliegt oder die Parteien die Anwendbarkeit vereinbart haben. Wenn also die Vertragsparteien bei einem internationalen Warenkauf „deutsches Recht“ vereinbart haben, ohne einen Ausschluss des UN-Kaufrechts vorzusehen, gilt UN-Kaufrecht. Dieses sieht – anders als das BGB – eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers vor. Vom Grundsatz her ist es also für die Haftung des Verkäufers ohne Belang, ob dieser eine Schlechtleistung oder Nichtleistung zu vertreten hat oder nicht. Daher ist in Art. 79 CISG vorgesehen, dass eine Partei für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen hat, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Weiter ist erforderlich, dass von der Partei nicht vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden. Die aktuelle Covid-19-Pandemie könnte als Fallgruppe des Art. 79 UN-Kaufrecht eingestuft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das UN-Kaufrecht sich zu den Folgen der Befreiung nicht äußert und dies im Einzelfall zu betrachten ist.

Generell bestehen also vielfältige Möglichkeiten und wir stehen Ihnen gerne in diesen turbulenten Zeiten zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen eine passgenaue Lösung zu entwickeln.

 

Covid-19 und Gesundheitsdaten: Was ist möglich?

Die Bewältigung der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19-Virus erfordert eine außergewöhnliche Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unternehmen, insbesondere von Gesundheitsdaten. Wie können wir sicherstellen, dass eine solche Verarbeitung nicht ausufert und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht?

Unabhängig von ihrer Tätigkeit wollen immer mehr Unternehmen die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ihrer Mitarbeiter und Besucher einführen, um die aktuelle Gesundheitskrise zu bewältigen. Obwohl diese Verarbeitungsvorgänge in einem außergewöhnlichen Kontext stattfinden, haben der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit („BfDI“), die Datenschutzbehörden der Länder und der Europäische Datenschutzausschuss („EDSA“) daran erinnert, dass die Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und der nationalen Gesetzgebung eingehalten werden müssen.

Sobald bei der Erhebung personenbezogener Daten Bezüge zwischen Personen und deren Gesundheitszustand hergestellt werden, liegen Gesundheitsdaten vor, die nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind.

Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz sehen jedoch bestimmte Ausnahmen vor: So dürfen z.B. Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Erfüllung spezieller gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Die deutschen Datenschutzbehörden und der EDSA bestätigten somit, dass die von den Arbeitgebern zur Bewältigung der Covid-19-Krise durchgeführten außergewöhnlichen Verarbeitungen von Gesundheitsdaten zur Bekämpfung der Epidemie und dem Schutz von Mitarbeitern rechtmäßig sein können, ohne dass die Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich ist. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht müssen Arbeitgeber den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten sicherstellen. Angemessene Reaktionen zur Vorsorge und ggf. Nachverfolgbarkeit meldepflichtiger Krankheiten können damit gerechtfertigt sein. Allerdings müssen dabei insbesondere die Verhältnismäßigkeit und Vertraulichkeit sowie der Zweckbindungsgrundsatz gewahrt werden. Nach Wegfall des Zwecks, sprich spätestens nach Ende der Pandemie, müssen erhobene Daten deshalb unverzüglich gelöscht werden.

Nach Ansicht der BfDI können zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie unter anderem folgende Maßnahmen als datenschutzrechtlich legitimiert betrachtet werden:

  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Beschäftigten durch den Arbeitgeber um eine Ausbreitung des Virus unter den Beschäftigten bestmöglich zu verhindern oder einzudämmen (z.B. Kontakt mit Infizierten oder zeitlich relevanter Aufenthalt in einem Risikogebiet).
  • Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (einschließlich Gesundheitsdaten) von Gästen und Besuchern, insbesondere um eine Infektion oder den Risikogebiet-Aufenthalt in einem relevanten Zeitraum festzustellen.

Abschließend ist zudem anzumerken, dass auch die Beschäftigten verschiedene Pflichten haben. So stellen deutsche Datenschutzbehörden klar, dass Beschäftigte neben der Information über das Vorliegen einer Infektion, unter gewissen Voraussetzungen sogar eine Offenlegungsbefugnis bezüglich Kontaktpersonen bestehen kann.